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Lohnsteuer - Bahncard

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Lohnsteuer

Bahncard

Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für eine Bahncard, so ist dieser Arbeitgeberersatz steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard ausschließlich zur Verbilligung der Fahrkosten bei Auswärtstätigkeiten mit der Deutschen Bahn verwendet.

Wird die BahnCard vom Arbeitgeber angeschafft und vom Arbeitnehmer sowohl beruflich als auch privat genutzt, liegt wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während der Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation).

Hinweis

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Tritt diese Prognose aus unvorhersehbaren Gründen nicht ein (z. B. wegen längerer Erkrankung des Arbeitnehmers), ist keine Nachversteuerung eines geldwerten Vorteils vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine BahnCard 25, 50 oder 100 handelt.

Erreichen hingegen die während der Gültigkeitsdauer durch die Nutzung der BahnCard für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten ersparten Kosten nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe voraussichtlich nicht vollständig die Kosten der BahnCard (prognostizierte Teilamortisation), ist der Wert der BahnCard in voller Höhe als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Allerdings können in diesem Fall die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch die Nutzung für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten ersparten Fahrtkosten monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrektur den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.