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Lohnsteuer - Dienstfahrräder (e-Bikes)

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Lohnsteuer

Dienstfahrräder (e-Bikes)

 

Überlassung Fahrrad / E-Bike an Arbeitnehmer

ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2030

S-Pedelec /

E-Scooter

Fahrrad / Pedelec

 

Zusätzliche Leistung

Gehaltsumwandlung

2019:

Halber BLP x 1%-Regelung und ggfs. 0,03%-Regelung

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 8 Abs. 2 S. 2-3 und 5 EstG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EstG

Steuerfrei gemäß § 3 Nr. 37 EstG.

Beachte: unabhängig von dem Zeitpunkt der Anschaffung

2019:

Halber BLP x 1%-Regelung (keine 0,03%-Regelung)

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 8 Abs. 2 S. 10 EstG i.V.m. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.03.2019

Ab 2020:

Geviertelter BLP x 1%-Regelung und ggfs. 0,03%-Regelung

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 8 Abs. 2 S. 2-3 und 5 EstG i.V.m. $ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG

 

Ab 2020:

Geviertelter BLP x 1%-Regelung (keine 0,03%-Regelung)

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 8 Abs. 2 S. 10 EstG i.V.m. Gleichlautendende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020

 

 

  • Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite, der mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu versteuern ist.

 

  • Der Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer überlassen wird, kann aus Vereinfachungsgründen mit 40% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrades einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

 

  • Soweit teilweise pauschal der Ansatz eines Restwerts von 10% des Kaufpreises begehrt wird, kann dem grundsätzlich nicht gefolgt werden, es sei denn, der niedrigere Restwert wurde im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen.

 

  • In solchen Fällen würde dann ein Sachbezug in Höhe von 30% (40% abzgl. 10%) der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrades einschließlich der Umsatzsteuer, entstehen.

Hinweis

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  • Geldwerte Vorteile dieser Art konnten bisher gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden, falls die 40% des UVP durch die Arbeitnehmer nicht bezahlt wurden.
  • Neu ab dem 01.01.2020: Eine Pauschalierung mit 25%, wenn die Übereignung (kostenlos oder verbilligt) eines Fahrrads oder eines E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG.