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Lohnsteuer - Dienstwagennutzung

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Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt sowohl für ein firmeneigenes als auch für ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug. Die Bewertung des Vorteils ist gesetzlich geregelt. Danach sind nur zwei Methoden zulässig:

  • Pauschalverfahren auf der Basis des Listenpreises des Fahrzeugs (Pauschaler Nutzungswert, § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG) oder
  • Gesamtkostenermittlung und Führung eines Fahrtenbuchs (individueller Nutzungswert § 8 Abs. 2 S. 4 EStG).

Soweit kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist - soweit zulässig - der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach dem Pauschalverfahren zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen wird nicht anerkannt. Der Arbeitgeber muss sich nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer auf eines der Verfahren festlegen. Das Verfahren darf bei dem gleichen Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR).

Zu Abgrenzungsfragen zwischen bloßen Kostenerstattungen und einer echten Nutzungsüberlassung wird auf die Ausführungen in H 8.1 Abs. 9-10 „Abgrenzung […]“ LStH verwiesen.

Zulässige Privatnutzung und Anscheinsbeweis bei der 1%-Regelung:

Wird ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung durch den Arbeitgeber (tatsächlich) überlassen, führt dies regelmäßig zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Für diese Annahme ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich für private Fahrten nutzt. Vielmehr existiert ein Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Eine Entkräftigung dieses Anscheinsbeweises für Zwecke der Besteuerung nach § 8 Abs. 2 S. 2 mittels substantiierter Darlegung eines atypischen Sachverhalts wird von der Rechtsprechung nicht mehr akzeptiert (BFH-Urteil vom 21.03.2013, VI R 31/10, BStBl. II, S. 700).

Dagegen hat die unbefugte Privatnutzung keinen Lohncharakter. Folglich scheidet in diesen Fällen die Anwendung der 1%-Regelung aus. Steht also nicht fest, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen worden ist, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese Feststellung nicht ersetzen. Überdies darf allgemein nicht grds. davon ausgegangen werden, ein etwaiges (Privat)Nutzungsverbot sei nur zum Schein ausgesprochen (=> Beweislastumkehr zulasten des Finanzamtes).

Sofern ein Fahrzeug ausdrücklich nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen ist, begründet dies noch keine Überlassung zur privaten Nutzung (BFH vom 06.10.2011, VI R 56/10, BStBl. II, S 362).

Zuletzt ist zu beachten, dass die 1%-Regelung bei Fahrzeugen, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind („Werkstattwagen“), ausscheidet. Die Feststellungslast zugunsten einer privaten Nutzung solcher Fahrzeuge obliegt dem Finanzamt.

Weist dieses tatsächlich eine private Nutzung nach, ist der Vorteil aus der privaten Nutzung grds. abweichend gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu ermitteln (BFH vom 18.12.2008, VI R 34/07, BStBl. II, S. 381).

Nun ein Video zur Dienstwagengestellung als Sachbezug.

 

Zudem zwei Beispielsfälle der Diestwagen/Firmenwagenüberlassung: