Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr und in Folgejahren auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden.
Die Gegenrechnung für die übernommene Sonderausstattung ist entgegen der früheren Regelung nicht nur im Zahlungsjahr zulässig; sie kann auch in Folgejahren fortgesetzt werden.