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Lohnsteuer - Pauschalverfahren

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Lohnsteuer

Pauschalverfahren

Für jeden Kalendermonat ist 1% des auf volle hundert Euro abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Zur Sonderausstattung gehört z.B. ein Navigationsgerät oder Diebstahlsicherungssystem.

Keine Sonderausstattung dagegen ist ein Autotelefon inklusive der Freisprecheinrichtung. Der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich der Felgen bleibt ebenfalls außer Ansatz. Der Listenpreis für das Neufahrzeug ist auch dann maßgebend, wenn ein Gebrauchtwagen überlassen wird. Wird das Fahrzeug vom Arbeitnehmer noch im Zusammenhang mit einer weiteren Einkunftsart genutzt, ist dieser Vorteil nach dem BFH-Urteil vom 26.04.2006, X R 35/05 aber mit der 1 %-Regelung abgegolten, weil die 1%-Regelung allein die private Nutzung abdeckt; aus Vereinfachungsgründen wird bei Arbeitnehmern auf die Erfassung des zusätzlichen Vorteils als Arbeitslohn verzichtet, weil andererseits wieder insoweit Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen würden.

Darf das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, sind im Kalendermonat zusätzlich 0,03% des obigen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Es kam bislang nicht darauf an, wie oft das Fahrzeug tatsächlich benutzt wurde. Nutzungsausfälle durch Urlaub oder Krankheit sind in dem gesetzlichen Satz von 0,03% pauschal berücksichtigt.

Eine anteilige Pauschalversteuerung der Zurechnung der Anteile für die Pkw-Nutzung „Wohnung – erste Tätigkeitsstätte“ ist wie bei Werbungskosten möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a EStG).

Soweit der Arbeitgeber Aufwendungen für die Straßenbenutzung (z.B. Mautgebühren, Straßenvignetten oder ADAC-Gebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers übernimmt, ist das die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht durch die pauschalen Nutzungsregelungen abgegolten ist (BFH Urteil vom 25.04.2007, BStBl II 2007 – 766).

Beim Ansatz der 0,03%-Regel greift nun das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 im Anhang 24 IV Nr. 1 im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch. Danach ist die Zurechnung mit mtl. 0,03% vom BLP pro Entfernungskilometer nur zulässig anzuwenden, wenn das Fahrzeug tatsächlich gebraucht wurde. Mit dem Wegfall der Nutzungsvermutung ist der automatische Ansatz von 0,03% pro Entfernungskilometer aufgehoben. Stattdessen erfolgt im Bedarfsfall eine Einzelbewertung mit 0,002% vom BLP pro Entfernungskilometer je Einzelfahrt. Das Wahlrecht zwischen der 0.03%- und der 0,002%-Methode ist für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem jeweiligen Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen anzuwenden. Ein unterjähriger Methodenwechsel scheidet aus. Die Anwendung der 0,002%-Methode setzt indes voraus, dass fahrzeugbezogene, kalendermonatliche Einzelaufzeichnungen geführt werden.

Merke: Das typische Verfahren für die Sachbezugsermittlung ist das 1% Pauschalverfahren und das 0,03% Verfahren für Fahrten Wohnung / erster Tätigkeitsstätte.

Der monatliche Zuschlag berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises. Abzustellen ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden.

Monatliche Pauschalbewertung

Es ist unerheblich, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Monatspauschale ist bereits dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt einmal wöchentlich zu seinem Arbeitgeber fährt und im Betrieb, Büro oder in einer sonstigen Arbeitgebereinrichtung seine erste Tätigkeitsstätte hat.

Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs

  1. Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten (1% vom Bruttolistenpreis)
  2. Berechnung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03% x Bruttolistenpreis x Kilometer
  3. Ergibt lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

 

Allgemein

Zu den Privatfahrten, die durch die 1%-Regelung abgegolten sind, gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen. Hierzu gehören z.B. Erholungsfahrten, Fahrten zu Verwandten und Mittagsheimfahrten. Keine Privatfahrten sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einschließlich der Fahrten, die der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen mehrmals am Tag durchführen muss, und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei den nicht zum Werbungskostenabzug berechtigenden Familienheimfahrten sind eigenständige Vorteile zu prüfen und eventuell zu erfassen.

Durch die 1%-Regelung abgegolten?

Auch der Auffassung des BFH werden durch die 1%-Regelung nur solche Kosten abgegolten die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise anfallen. Hierzu zählen neben den gewöhnlichen laufenden Kosten auch die sog. Garagenkosten.

Hinweis

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Wird ein Dienstwagen in der eigenen Garage oder angemieteten Garage des Arbeitnehmers untergestellt, die der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer durch einen Mietvertrag angemietet hat, so sind die Kosten wie folgt zu beurteilen:

  1. Der Arbeitnehmer erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dieser Vermietung.
  2. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Garage als Mietaufwendungen geltend machen.
  3. Die Garage wird zwar von dem anmietenden Arbeitgeber wiederum dem Arbeitnehmer überlassen. Ein geldwerter Vorteil ist nicht zu erfassen, weil dieser bereits durch die 1%-Regelung abgegolten ist. Bei Anwendung der individuellen Wertermittlungsmethode rechnen die Garagenkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Außergewöhnliche Aufwendungen, die während der privaten Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind (z.B. Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren wie Vignetten, Mautgebühren und ADAC-Plusmitgliedschaft oder ADAC-Euroschutzbrief oder bestimmte Unfallkosten), werden aber nicht durch die 1%-Regelung erfasst. Übernimmt der Arbeitgeber solche Kosten, kann dies steuerpflichtigen Arbeitslohn auslösen.

Außergewöhnliche Fahrzeugkosten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 9 + Nr. 2 S. 9 – 16 LStR):

Nach Auffassung des BFH werden außergewöhnliche Fahrzeugkosten wie z.B. auch Unfallkosten während einer Privatfahrt oder während einer Trunkenheitsfahrt nicht durch die 1%-Regelung abgedeckt. Eine solche Kostenübernahme durch den Arbeitgeber kann einen zusätzlichen geldwerten Vorteil auslösen. Die LStR hatten diese neuere BFH-Entscheidung zum Anlass genommen, die Verwaltungsauffassung genauer als bislang darzustellen. Auch enthalten die LStR eine für die Praxis akzeptable Vereinfachungsregelung in Bezug auf die Erfassung von Unfallkosten. Die Finanzverwaltung wendet damit die bisherigen Regelungen zu Unfallkosten seit 2011 nicht mehr an.

Für die Anwendung der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchregelung ist zunächst bedeutsam, dass i.d.R. Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens zählen.

Aus Vereinfachungsgründen werden aber Unfallkosten in die Gesamtkostenberechnung einbezogen, wenn die nach Erstattung durch Dritte (insbesondere Versicherungserstattungen) verbleibenden Unfallkosten maximal 1.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer je Schaden betragen. In diesen Fällen kann eine Einbeziehung in die Gesamtkosten weiterhin erfolgen; einer Erfassung eines zusätzlichen steuerpflichtigen Vorteils aus der Übernahme oder Tragung der Unfallkosten durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei Anwendung der 1%-Regelung. Die Anwendung dieser Regel kann am Jahrsende erfolgen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 11 + 12 LStR).

Hintergrund dieser Vereinfachungsregelung ist auch, dass insbesondere Leasingfahrzeuge am Ende der Leasingzeit vom Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer beschädigt an die Leasinggesellschaft zurückgegeben werden, diese dem Arbeitgeber hierfür Reparaturkosten in Rechnung stellt und nicht mehr feststellbar ist, auf welches Ereignis der Schaden an dem Fahrzeug zurückzuführen ist.

Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadensersatzpflichtig (z.B. Privatfahrt, Trunkenheitsfahrt), beträgt der Schadenswert nach Abzug einer Drittleistung mehr als 1.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und verzichtet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Dieser ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu erfassen. Eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG kann insoweit erfolgen, weil eine anderweitige Lohnsteuerpauschalierung nicht zur Anwendung kommt.

Dies gilt unabhängig davon, ob die 1%-Regelung oder die Fahrtenbuchregelung angewandt wird.

Hinweis

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Die Finanzverwaltung vertrat in den LStR 2008 noch die Auffassung, dass die 1%-Regelung auch Unfallkosten abdeckt. Diese Richtlinienstelle ist durch die neuere BFH-Rechtsprechung überholt. Die Finanzverwaltung wendet daher die bisherige Verwaltungsauffassung ab 2011 nicht mehr an. Um Bagatellfälle zu verhindern, lösen Unfallkosten bei zur Höhe von 1.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer keinen geldwerten Vorteil aus. Abgestellt wird auf einen Bruttobelastungsbetrag, wobei es offensichtlich nicht darauf ankommt, ob die Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Liegt keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z.B. Fälle höherer Gewalt, Verursachung des Schadens durch einen Dritten) oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (bei einer Auswärtstätigkeit oder einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte), liegt kein geldwerter Vorteil vor, es sei denn, dem Unfall liegt eine Trunkenheitsfahrt zugrunde. Aus Nachweisgründen muss bei Vorliegen von Unfallkosten daher eine Aufzeichnung geführt werden, aus welchem Anlass die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, durchgeführt wurde. (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 16 LStR)

Hinweis

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Aus Vereinfachungsgründen wird aus dem Verzicht auf Schadensersatz kein geldwerter Vorteil erfasst, wenn hierfür ein Werbungskostenabzug möglich wäre. In diesen Fällen wird ausnahmsweise der geldwerte Vorteil mit dem Werbungskostenabzug verrechnet. M.E. kann sich diese Vereinfachungsregelung nur auf den Verzicht auf Schadensersatz beziehen, wenn das Unfallereignis während einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt. Liegt hingegen eine Auswärtstätigkeit vor, stellen die Unfallkosten bereits steuerfreien Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG dar.

 

Nutzung des Dienstwagens zur Erzielung anderer Einkünfte

Fraglich war, ob die Fahrten eines Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW durch die 1%-Regelung abgegolten sind, soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen im Rahmen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses zur Erzielung von Einkünften nutzt.

Nach Auffassung des Niedersächsischen FG muss hierfür ein weiterer geldwerter Vorteil erfasst werden. Diese Entscheidung des Niedersächsischen FG entspricht auch der Rechtsauslegung bei Nutzung eines Geschäftswagens zu Gunsten von anderen Einkunftsarten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen in den Geschäftswagenfällen keine Bedenken, diese Nutzungsentnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Kfz je gefahrenen Kilometer zu bewerten. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet die Finanzverwaltung auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden.

Bislang existierte keine neuere ausdrückliche Aussage der Finanzverwaltung, ob diese zu Gewinnermittlern ergangene Rechtsprechung und Rechtsauslegung auch lohnsteuerlich zu beachten ist. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung der OFD Erfurt werden durch die Anwendungen der 1%-Regelung sämtliche nicht für den Arbeitgeber durchgeführte Fahrten erfasst. An dieser Rechtsauslegung hat die Finanzverwaltung festgehalten; eine ausdrückliche Aussage wurde in R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 LStR aufgenommen.

 

Die Berücksichtigung der Übernahme der Kosten für die eigene oder vom Arbeitnehmer angemietete Garage durch den Arbeitgeber

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Das Firmenfahrzeug wird in der eigenen Garage des Arbeitnehmers untergestellt; der Arbeitgeber zahlt hierfür monatlich 100,00 €.
  • Die Einnahme für die Garage erhöht für den Arbeitnehmer nicht den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeugüberlassung.
  • Sie stellt auch keinen sonstigen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, sondern ist vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
  1. Das Firmenfahrzeug wird in einer vom Arbeitnehmer angemieteten Garage untergestellt; der Arbeitgeber erstattet die Kosten hierfür.
  • Die Übernahme der Garagenkosten durch den Arbeitgeber erhöht für den Arbeitnehmer nicht den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeugüberlassung.
  • Es handelt sich auch nicht um stpfl. Arbeitslohn, vielmehr liegt nach 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz vor.

Die Berücksichtigung von Nutzungsausfall

Ein tageweiser Ausfall der Nutzung, z.B. durch Urlaub oder Krankheit, ist in den gesetzlich bestimmten Pauschalsätzen (1 % bzw. 0,03 % vom Listenpreis) bereits berücksichtigt und führt deshalb nicht zu einer Minderung des steuerpflichtigen Vorteils. Der pauschale Nutzungswert braucht dagegen nicht angesetzt zu werden, wenn dem Arbeitnehmer für einen vollen Monat kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung steht, z.B. weil er es während eines längeren Urlaubs oder einer längeren Krankheit im Betrieb stehen lässt oder die Verfügungsmacht dem Arbeitnehmer anderweitig tatsächlich entzogen wird.

Die pauschale Vorteilsermittlung bei gelegentlicher Überlassung

Es kann der Ansatz des Monatswerts (1% / 0,03% / 0,002%) unterbleiben, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als 5 Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird (vgl. BMF-Schreiben vom 04.04.2018 im Anhang 24 IV Nr. 1 Rz 13). Der Nutzungswert ist in diesem Fall je Fahrtkilometer mit 0,001% des Listenpreises zu ermitteln. Dazu müssen als Nachweis die Km-Stände festgehalten werden.

Die Nutzung eines Firmenfahrzeugs für private Zwecke durch mehrere Arbeitnehmer bzw. Fahrzeugpool

In dem Fall, dass ein Firmenfahrzeug durch mehrere Arbeitnehmer für private Zwecke genutzt wird, ist der pauschale Nutzungswert von 1% des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei jedem Berechtigten der Vorteil mit 0,03% bzw. 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und dann dieser Wert ebenfalls durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (vgl. BMF-Schreiben vom 04.04.2018 im Anhang 24 IV Nr. 1 Rz 11).

Bei Teilhabe an einem Fahrzeugpool werden die Bruttolistenpreise aller Fahrzeuge anteilig in die 1%-Regelung einbezogen.

Werkstattkastenwagen

Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 (BStBl 2009 II S. 381) gilt die pauschale 1%-Regelung für die Privatnutzung nicht für Fahrzeuge, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind. Im Urteilsfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Metallschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Nach Auffassung des BFH machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird und daher, auch wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist, die 1%-Regelung nicht zur Anwendung kommt.

Hingegen war im Urteilsfall die Nutzung des Werkstattwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (damals noch) regelmäßiger Arbeitsstätte (jetzt erster Tätigkeitsstätte) und damit auch die Versteuerung eines geldwerten Vorteils in Höhe von mtl. 0,03% bzw. 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer zulässig.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Finanzverwaltung eine tatsächliche private Nutzung nach objektiven Kriterien ausnahmsweise nachweisen kann.

Anscheinsbeweis

Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines Firmenwagens darf nur dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.

Der Vorteil, in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Somit besteht der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung zur privaten Nutzung bereits in der Nutzungsmöglichkeit. Die Möglichkeit der Widerlegung des Anscheinsbeweises ist entfallen (BFH-Urteil vom 21.3.2013, BStBl. II S. 700).

Der geldwerte Vorteil ist nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, wenn der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat.

Umgekehrt darf ein geldwerter Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens nicht (mehr) befugt ist.

Nutzungsverbot (vgl. BMF-Schreiben vom 04.04.2018 im Anhang 24 IV Nr. 1Rz 16ff.):

  1. Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es künftig für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird.
  2. Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird.

Hinweis

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Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.