1. Kostendeckelung:
Wird nachgewiesen, dass der pauschale Nutzungswert die dem Arbeitgeber für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteigt, ist der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten anzusetzen. Bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann auch ein geringerer Wertansatz in Betracht kommen.
2. Sonderregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die bis zum 31.12.2018 angeschafft oder geleast oder gemietet wurden:
Zur Verbreitung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wurden gesetzliche Sonderregelungen in Form von steuerlichen Anreizen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG) geschaffen, die den vergleichsweise höheren Bruttolistenpreis solcher Fahrzeuge abmildern und somit deren Verkauf fördern sollen. Im Einzelnen wird auf das sehr ausführliche BMF-Schreiben vom 05.06.2014 im Anhang 24 IV Nr. 6 im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch) verwiesen. (Ausführliche Beispielsfälle hierzu sind Gegenstand der Unterrichtung!)
Die Methodik dieser steuerlichen Subvention stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
- 1%-Regelung:
a) Batteriesystem in Anschaffungskosten enthalten:
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mithilfe der 1%-Regelung, wird der Bruttolistenpreis für solche Fahrzeuge wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG pauschal gemindert. Der pauschale Abschlag ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sowohl der Minderungs- als auch der Höchstbetrag orientieren sich am Anschaffungsjahr (Neufahrzeuge) bzw. am Jahr der Erstzulassung (Gebrauchtfahrzeuge). Da der Erwerb solcher Fahrzeuge nur zeitlich begrenzt subventioniert werden soll, werden der Minderungs- und Höchstbetrag jährlich -beginnend mit dem Anschaffungsjahr 2013 (und früher) - stufenweise um 50 € bzw. 500 € gesenkt. Folglich werden solche Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden, nicht mehr von dieser Sonderreglung begünstigt.
Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100,00 Euro darf erst nach Abzug des pauschalen Abschlags erfolgen.
b) geleastes oder gemietetes Batteriesystem:
Wird das Batteriesystem dagegen nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt (z.B. Leasinggebühren) zu entrichten, findet die pauschale Minderung des Bruttolistenpreises keine Anwendung. Die gezahlten Nutzungsentgelte für das (geleaste) Batteriesystem sind grundsätzlich als Betriebsausgaben des Arbeitgebers abziehbar. Im Ergebnis wird der Vorteil aus der privaten Nutzung des Pkws durch den Arbeitnehmer dann, ohne Beachtung der Sonderregelung, „normal“ nach der 1%-Methode ermittelt.
Aus Vereinfachungsgründen offeriert die Finanzverwaltung aber die Möglichkeit, die Nutzungsentnahme in diesen Fällen ausgehend vom Listenpreis für das Kfz mit Batteriesystem zu berechnen. Infolgedessen ist der Bruttolistenpreis nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG pauschal zu mindern. Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung setzt jedoch voraus, dass das gleiche Kfz am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeboten wird.
- Fahrtenbuchmethode (individueller Nutzungswert):
a) Batteriesystem in Anschaffungskosten enthalten:
Ist in den Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridfahrzeug auch ein Anteil für das Batteriesystem enthalten und wird der geldwerte Vorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt, ist die Bemessungsgrundlage für die AfA des überlassenen Kraftfahrzeugs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG um die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG in pauschaler Höhe festgelegten Beträge zu mindern.
b) geleastes oder gemietetes Batteriesystem:
Bei einer gemieteten oder geleasten Batterie sind dagegen die Gesamtkosten, um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. Im Ergebnis werden die Mietaufwendungen somit nicht in die für die Fahrtenbuchmethode maßgeblichen Gesamtaufwendungen mit einbezogen.
Sollten die Miet- oder Leasinggebühren eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs auch die Kosten für ein Batteriesystem beinhalten, sind diese aus Vereinfachungsgründen nach dem Verhältnis zwischen dem Listenpreis (inkl. Batteriesystem) und dem - um den Abschlag für das Batteriesystem - geminderten Listenpreis aufzuteilen.
c) Sonderregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast oder gemietet wurden:
Was sind Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge?
Unter die steuerlichen Begünstigungen fallen lediglich Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge. In welchem Fall diese vorliegen, wird in der folgenden Tabelle dargestellt (Rz. 6 ff. des BMF-Schreibens v. 29.9.2020, (Anhang 24 VIII):
Art | Beschreibung | Codierung Zulassungs-bescheinigung (Feld 10) |
Elektrofahrzeuge | Speisung ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus elektronischen Energiespeichern | 0004 und 0015 |
Hybridelektrofahrzeug | Extern aufladbar, Mix aus Betriebskraftstoff und einer Speichereinrichtung für elektrische Energie | 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 |
Elektrofahrrad mit Kennzeichen | Verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, Höchstgeschwindigkeit über 2 km/h | / |
Elektrofahrrad ohne Kennzeichen | Verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen, Höchstgeschwindigkeit unter 25 km/h | / |
E-Scooter | Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h | / |
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vergünstigungen bei der Erfassung des privaten Nutzungsvorteils zu den o. g. Methoden rund um die Elektromobilität eingeführt. Eine Anwendung der Regelung hängt vom Zeitpunkt der erstmaligen privaten Nutzung und der Höhe des Bruttolistenpreises ab.
Methode | Voraussetzung (Fahrzeug) | Erstmalige private Nutzung |
Kürzung der Batteriekosten | Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug | ab 1.1.2014 |
Halbierung der Bemessungsgrundlage | Elektrofahrzeug, Hybridelektrofahrzeug oder Wasserstofffahrzeug | ab 1.1.2019 |
Viertelung der Bemessungsgrundlage | reines Elektrofahrzeug | ab 1.1.2019 |
Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge i. S. des § 3 EmoG. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Die Fahrzeuge müssen außerdem die Definition des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen.
Gesetz | § 3 Abs. 1 EmoG | § 3 Abs. 2 EmoG |
Art | reine Elektrofahrzeuge oder Wasserstofffahrzeuge | Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybrid = Aufladung des Akkus von außen) |
Besonderheiten |
| Übereinstimmungsbescheinigung: Kohlendioxidemission von höchstens 50g je gefahrenen Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mind. 40 km. |
Hinweis: Die Grenzen für die Begünstigungen eines Hybridfahrzeuges steigen mit den Jahren. So ist ein Hybridfahrzeug nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 nur noch begünstigt, wenn die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt, nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 ist eine Reichweite von mindestens 80 km erforderlich. Die Grenze für die Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer bleibt dabei unverändert.
Wie wird die Überlassung der Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge versteuert?
Anschaffung oder erstmalige Überlassung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 | |
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Pauschalmethode: | Fahrtenbuch-Methode: |
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(1% und ggfs. 0,03%...) berechnen |
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„Sonderfall“:
Anschaffung oder erstmalige Überlassung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 | |
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Pauschalmethode: | Fahrtenbuch-Methode: |
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Anwendung jedoch erst ab dem 01.01.2020 |
Hinweis
- Wurde ein Elektrofahrzeug bereits im Jahr 2019 angeschafft, so gilt zunächst für das Jahr 2019 die Halbierung der Bemessungsgrundlage. Um Nachteile für im Jahr 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge zu vermeiden, wird auch bei einer Anschaffung im Jahr 2019 unter den o. g. Voraussetzungen ab dem Jahr 2020 die Viertelung angesetzt.
- Wurde ein betriebliches Kraftfahrzeug vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.
d) Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer:
Insoweit wird lediglich auf das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 im Anhang 24 IV Nr. 1 Rz 39ff. des amtlichen Lohnsteuerhandbuchs hingewiesen. Die Fahrergestellung bei einer Dienstwagenüberlassung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist steuerpflichtig. Der BFH sieht dies inzwischen kritischer (BFH v. 22.9.2010, VI R 54/09), hält aber mit Urteil vom 15.5.2013 – VI R 44/11 an einem geldwerten Vorteil fest. Die Finanzverwaltung offeriert im vorgenannten BMF-Schreiben ein Wahlrecht zur Ermittlung des geldwerten Vorteils.
e) Abgrenzung Nutzungsüberlassung – Kraftfahrzeugkostenübernahme:
Bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für ein privates Kfz des Arbeitnehmers handelt es sich um eine Barlohnzuwendung und nicht um einen Nutzungsvorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH v. 6.11.2001 – VI R 54/00, BStBl. II 2002, 164).