Arbeitgeberersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
- als Barzuschuss: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (z.B. Fahrten zwischen Whg. und 1. Tätigkeitsstätte mit dem privaten PKW), keine Anwendung der 50-Euro-Freigrenze (Gesamtbetrag steuerpflichtig), Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % möglich
- als Sachbezug: (z. B. Job-Ticket) oder als Barzuschuss für Fahrten mit dem ÖPNV; § 3 Nr. 15 EStG Steuerfrei (ab dem 01.01.2019)
Der Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist mit Ausnahme der steuerfreien Sammelbeförderung grundsätzlich steuerpflichtig.
Steuerfrei sind: Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 4a S. 3 sowie für Fahrten mit öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig vom Wert des Tickets.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Anwendung: ab dem 01.01.2019.
Hinweis
- Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur dann, wenn die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
- Die steuerfreien Leistungen mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers (Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17)).
Steuerbefreiungstatbestände
- Personenfernverkehr: Fernzüge ICE, IC, EC, TGV, Thalys und Fernbusse auf festgelegten Linien; Voraussetzungen: Aktives Beschäftigungsverhältnis und grds. keine Steuerfreiheit bei Privatnutzung
- Personennahverkehr: Alle Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr oder Taxen sind, Voraussetzung: Aktives oder passives Beschäftigungsverhältnis; Hinweis: Steuerfreiheit auch bei Privatnutzung
Begünstigt sind somit:
- Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen,
- Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen,
- von Dritten gewährte Preisvorteile.
Dazu können gehören:
Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z.B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z.B. Bahncard 25).
Die Fahrberechtigungen für den Personennahverkehr sind unproblematisch, da sogar deren Privatnutzung steuerfrei ist.
Anders sieht es mit den Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr aus, wenn diese auch privat genutzt werden. Dazu veröffentlichte das BMF folgende Fallvarianten:
1. Alternative (Fern) und gemischte Nutzung:
a) Nutzung für die Strecke zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte: Grundsatz:
- Gilt die Fahrberechtigung auch für Privatfahren, so ist steuerfrei nur die Fahrberechtigung, die zu Fahrten zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und der 1. Tätigkeitsstätte berechtigt.
- Eine Aufteilung der Arbeitgeberleistung wäre dann notwendig.
Vereinfachungsregelung:
Steuerfreier Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn:
- die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr nur die Strecke zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der 1. Tätigkeitsstätte abdeckt (sog. Streckenprinzip) oder
- die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr zwar über die Strecke zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte hinausgeht (Berechtigung: bestimmtes Gebiet), aber die ArbG-Kosten der Fahrberechtigung die Kosten einer Fahrberechtigung für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte nicht übersteigen.
Im Ergebnis wären dann die Fahrberechtigungen in den beiden o.g. Fällen komplett steuerfrei, obwohl sie auch privat genutzt werden konnten.
b) Amortisationsprognose und Nutzung einer Fahrberechtigung für Auswärtstätigkeiten & doppelte Haushaltsführung:
- Bei Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG erfolgt (insoweit) keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
I. Prognostizierte Vollamortisation allein durch Auswärtstätigkeitsfahrten & Co.:
- Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG geht vor!
- Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung, dass die Summe aus den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine die Kosten der Fahrberechtigung erreichen oder übersteigen, so entsteht steuerfreier Arbeitslohn, gemäß § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG.
- Privatnutzung in solchen Fällen unbeachtlich!
II. Prognostizierte Vollamortisation unter Einbeziehung des § 3 Nr. 15 EStG:
- Vorrang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG in Höhe der prognostizierten ersparten Kosten für Einzelfahrscheine.
- Nachrangig ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG zu prüfen.
- Privatnutzung in solchen Fällen unbeachtlich!
III. Prognostizierte Teilamortisation bei Berücksichtigung von § 3 Nr. 13 und Nr. 16 sowie § 3 Nr. 15 EStG:
- Ergibt die Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung, dass die Summe aus den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine für die steuerlich begünstigten Fahrten nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG und
- dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte die Kosten der Fahrberechtigung nicht erreicht, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Hinweis
- Die Arbeitgeberleistung kann allerdings insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG vorliegen.
- Im Übrigen ist die Fahrberechtigung als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
IV. Verzicht auf Amortisationsprognose:
- Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
- Es erfolgt jedoch eine Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohns am Ende des Kalenderjahres der Fahrberechtigung.
Minderung der Entfernungspauschale:
- Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeber-leistungen mindern die Entfernungspauschale.
- Der Minderungsbetrag entspricht dem Wert der überlassenen Fahrberechtigung oder dem geleisteten Zuschuss, der ohne die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG als Arbeitslohn zu besteuern gewesen wäre. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, als Wert der überlassenen Fahrberechtigung die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Minderung der Entfernungspauschale (Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung):
- Fahrberechtigungen mit einem Gültigkeitszeitraum, der sich über zwei oder mehr Kalenderjahre erstreckt, gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem die Arbeitgeberleistung erbracht wird.
- Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist der Wert der Fahrberechtigung anteilig auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung zu verteilen und entsprechend zu bescheinigen.
Grundsatz:
Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Leistung grundsätzlich individuell für jeden Arbeitnehmer ermitteln und nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG (in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung) bescheinigen.
Ausnahme / Vereinfachung:
Bietet der Arbeitgeber gleichartige Fahrberechtigungen allen seinen Arbeitnehmern an und zahlt hierfür an den Verkehrsträger einen pauschalen Preis pro Arbeitnehmer, kann er zur Ermittlung des Minderungsbetrags für den einzelnen Arbeitnehmer seine Gesamtaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer nach gleichen Anteilen auf die Anzahl aller Arbeitnehmer aufteilen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer die Fahrberechtigungen annehmen oder auf sie verzichten.
Hinweis
- Erklärt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, auf die Fahrberechtigung gänzlich zu verzichten (Fahrberechtigung wird nicht angenommen oder zurückgegeben), ist von einer Kürzung der Entfernungspauschale abzusehen.
- Ein Nachweis des Nutzungsverzichts ist zum Lohnkonto aufzubewahren.
- Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Arbeitgeber-leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV im Lohn-konto aufzuzeichnen und nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Pauschalierung:
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15% für die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien:
- Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers mit einem Firmenwagen (bei der Anwendung der 0,03% oder der Einzelbewertung mit 0,002%) oder
- Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Fahrtkostenzuschüsse bei Nutzung des privaten PKWs).
Hinweis
- In den Fällen erfolgt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
- Hier erfolgt ein Ausweis in der Zeile 18 der elektronischen Lohsteuerbescheinigung.
Neue Pauschalierung:
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Die neue Pauschalierung kann angewandt werden, wenn:
- zusätzliche ArbG-Leistungen gemäß § 3 Nr. 15 EStG gewährt werden, der Arbeitgeber jedoch auf die Steuerfreiheit verzichtet,
- ArbG-Leistungen für öffentliche Verkehrsmittel über eine Gehaltsumwandlung gewährt werden.
Hinweis
- In den Fällen erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
- Hier erfolgt kein Ausweis in der Zeile 18 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung:
Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.
Zusammenfassendes Schaubild zum Thema „Amortisationsprognose und Personenfern-
verkehr“
Vollamortisation durch Dienstreisen | Vollamortisation durch Dienstreisen und Fahrten 1. Tätigkeitsstätte | Keine Vollamortisation |
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Verzicht Amortisationsprognose = zunächst voller Arbeitslohn, aber Korrektur Korrekturbetrag am Monatsende/Jahresende |