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Lohnsteuer - Freie Unterkunft (SvEV)

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Lohnsteuer

Freie Unterkunft (SvEV)

Freie Unterkunft ist eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum. Handelt es sich um eine Unterkunft, erfolgt die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert § 8 Abs. 2 S. 6 EStG und die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze findet nicht statt.

Handelt es sich um eine Wohnung, erfolgt die Bewertung mit dem ortsüblichen Mietpreis § 8 Abs. 2 S. 12 EStG und die 50-Euro-Freigrenze findet ebenfalls keine Anwendung.

Wann spricht man von einer Wohnung?

Definition: „Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.“

Wann spricht man von einer Unterkunft?

Alles was den so definierten Begriff der Wohnung nicht erfüllt, ist eine Unterkunft.

Hinweis

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Kein Wahlrecht zwischen Sachbezugswert und ortsüblichem Mietpreis ==> Pflicht zur Anwendung der Bewertungsvorschrift.

Volljährige Arbeitnehmer

Belegung der

Unterkunft

Zeitraum

Unterkunft

allgemein

Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft

1 Beschäftigten

monatlich

265,00 Euro

225,25 Euro

kalendertäglich

8,83 Euro

7,51 Euro

2 Beschäftigten

monatlich

159,00 Euro

119,25 Euro

kalendertäglich

5,30 Euro

3,98 Euro

3 Beschäftigten

monatlich

132,50 Euro

92,75 Euro

kalendertäglich

4,42 Euro

3,09 Euro

mehr als 3 Beschäftigten

monatlich

106,00 Euro

66,25 Euro

kalendertäglich

3,53 Euro

2,21 Euro

 

Jugendliche und Auszubildende

Belegung der

Unterkunft

Zeitraum

Unterkunft

allgemein

Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft

1 Beschäftigten

monatlich

225,25 Euro

185,50 Euro

kalendertäglich

7,51 Euro

6,18 Euro

2 Beschäftigten

monatlich

119,25 Euro

79,50 Euro

kalendertäglich

3,98 Euro

2,65 Euro

3 Beschäftigten

monatlich

92,75 Euro

53,00 Euro

kalendertäglich

3,09 Euro

1,77 Euro

mehr als 3 Beschäftigten

monatlich

66,25 Euro

26,50 Euro

kalendertäglich

2,21 Euro

0,88 Euro

 

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine „Aufnahme“ in den Arbeitgeberhaushalt vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z.B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten oder ggf. Gemeinschafts-Küche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.

Für freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist für freie Wohnung grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG) anzusetzen (Vergleichsmiete). Eine Wohnung stellt keinen Fall der „2.“, sondern der „6. Gruppe“ von Sachbezügen dar. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit, sowie eine Toilette vorhanden sind. So stellt z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor.

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung in allen Bundesländern mit 4,66 € je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 € je Quadratmeter bewertet werden.

Hinweis

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Mit dem amtlichen Sachbezugswert sind auch sämtliche Nebenkosten abgegolten.

Abschläge wegen Integration in den Haushalt (§ 2 Abs. 3 S. 2 SvEV)

Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265,00 € festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

  • bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15%,
  • für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15% und
  • bei der Belegung
  1. mit zwei Beschäftigten um 40%,
  2. mit drei Beschäftigten um 50% und
  3. mit mehr als drei Beschäftigten um 60%.

 

Hinweis

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In der Praxis ist die ortsübliche Miete bei der Überlassung einer Wohnung ggf. mithilfe des jeweiligen Mietspiegels zu ermitteln.