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Lohnsteuer - Rabatte (durch den Arbeitgeber)

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Rabatte (durch den Arbeitgeber)

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Die sog. „Rabattregelung“ behandelt Fälle, in denen einem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die dessen Arbeitgeber ansonsten überwiegend an fremde Dritte veräußert bzw. erbringt, unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Solche Vorteile sind für den bevorteilten Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 3 EStG nur steuerpflichtig, soweit der jährliche Rabatt-Freibetrag je Dienstverhältnis i.H. von 1.080,00 Euro  überschritten wird.

Voraussetzung für die Anwendung des Rabatt-Freibetrages ist ferner, dass es sich um Waren handelt, die vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden, oder um Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber erbracht werden. Mithin begünstigt der Rabatt-Freibetrag indes nicht die gewährten Vorteile an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen) oder den überbetrieblichen Belegschaftshandel.

Überdies findet die Rabattregelung insbesondere auch keine Anwendung auf die Rabattgewährung durch Dritte, da der Vorteil nicht vom Arbeitgeber gewährt wird.

Anwendung der Steuervergünstigung

  1. Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Waren überlassen oder Dienstleistungen erbringen. Zu den Dienstleistungen rechnen Beförderungsleistungen, die Beratung (z.B. in einer Anwaltskanzlei), die Werbung (verbilligte Anzeigen durch einen Zeitungsverlag), die Kontoführung, der Versicherungsschutz (Prämienermäßigung für Versicherungsangestellte) sowie Reiseveranstaltungen.
    Unter die steuerliche Rabattregelung fallen auch die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Möblierten Zimmern, Kraftfahrzeugen und Maschinen sowie die Gewährung von Darlehen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I S. 484).
  2. Es muss sich um Waren handeln, die vom Arbeitgeber, hergestellt oder vertrieben werden. Auf die Abgabe von Rohstoffen, Zutaten und Halbfertigprodukten durch einen Fertigungsbetrieb ist die Steuervergünstigung anwendbar, wenn der Arbeitgeber solche Waren nicht für den Verkauf an die Arbeitnehmer beschafft, sondern diese Stoffe mengenmäßig überwiegend für die betriebliche Produktion bestimmt sind (z.B. die Abgabe von Holz durch eine Möbelfabrik). Die Abgabe von Betriebs- und Hilfsstoffen ist nicht begünstigt, es sei denn sie werden mengenmäßig auch an fremde Dritte abgegeben.
    Nicht unter die Steuer-/Bewertungsvergünstigung fällt auch die verbilligte Abgabe von Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt oder die er überwiegend an seine Arbeitnehmer vertreibt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber Waren der Art, wie er sie an die Belegschaft verbilligt abgibt, mindestens im gleichen Umfang auch am Markt vertreiben muss (vgl. BFH vom 27.08.2002, BStBl II S. 881 und BStBl II S. 95).
  3. Von einem Dritten eingeräumte Rabatte stellen dann Arbeitslohn dar, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer „Lohnzahlung durch Dritte“ gegeben sind. Ist dies der Fall, gehört der von Dritten eingeräumte Rabatt in vollem Umfang zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, denn die Steuervergünstigung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen seines Arbeitgebers verbilligt erhält. Zur Ermittlung des Vorteils ist in diesem Fall die überlassene Ware nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um den üblichen Preisnachlass geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen (denkbar auch: Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten in bestimmten Fällen).
  4. Nachträglich über Gutschriften gewährte Rabatte fallen unter die Steuervergünstigung, wenn sichergestellt ist, dass die Rabattkonditionen, die zu den späteren Gutschriften führen, bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Ware oder Dienstleistung festgelegt sind (R 8.2 Abs. 1 S. 4 LStR).
  5. Voraussetzung für die Anwendung des Freibetrags ist in jedem Fall, dass der Arbeitgeber die Vorteile nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen gleichzeitig für eine Pauschalversteuerung und für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG vorliegen, kann zwischen der Pauschalversteuerung, der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG (mit Bewertungsabschlag und Rabatt-Freibetrag) und der Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG (ohne Bewertungsabschlag und Rabatt-Freibetrag) gewählt werden.

Bewertung der vom Arbeitgeber überlassenen Waren oder Dienstleistungen erfolgt nach den anschließenden Grundsätzen

  1. Die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung (z.B. für freie Verpflegung und Wohnung) ist ausgeschlossen, wenn der Rabattfreibetrag zur Anwendung kommt.
  2. Auszugehen ist von den konkreten Endpreisen (einschließlich Umsatzsteuer), zu denen der Arbeitgeber oder dessen nächstansässiger Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet.
  3. Zum Endpreis bei Dienstleistungen, die ein Kreditinstitut gegenüber seinen Arbeitnehmern erbringt, wird auf das BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I S. 484 verwiesen.
  4. Im Einzelhandel sind dies die Preise, zu denen sie für den Verkauf ausgezeichnet werden.
  5. Bei Herstellern oder Großhändlern, die selbst keine Letztverbraucher beliefern, sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren des Arbeitgebers fremden Letztverbrauchern anbietet. Der Abgabeort ist dort, wo der Kaufpreis festgesetzt wird. In der Regel wird dies der Ort der Geschäftsleitung sein.
  6. Für die Preisfeststellung ist der Kalendertag der Abgabe an den Arbeitnehmer maßgebend.
  7. Der festgestellte Endpreis ist stets um 4 % zu mindern (§ 8 Abs. 3 S. 1 EStG), (um zur Bewertung bei Überlassung von Waren oder bei Dienstleistungen, die nicht unter die Steuervergünstigung fallen, zu kommen.)

Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags

  1. Die dem Arbeitnehmer eingeräumten Vorteile sind steuerpflichtig, soweit der Unterschied zwischen den um 4 % geminderten Endpreisen der Waren oder Dienstleistungen und den vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelten den Freibetrag von 1.080,00 Euro im Kalenderjahr insgesamt übersteigt).
  2. Der Rabatt- Freibetrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Vorteil aufgrund eines künftigen oder früheren Dienstverhältnisses (z.B. Werkspensionäre oder versetzte Arbeitnehmer) eingeräumt wird.

Exkurs: Rabattgewährung durch Dritte

Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 20.01.2015 im Anhang 24 I im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen solche Preisvorteile von dritter Seite als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z.B. Mengenrabatte).

Gleichwohl spricht ein aktives Mitwirken des Arbeitgebers (z.B. Rahmenvertrag) an der Verschaffung dieser Preisvorteile dafür, dass der Preisvorteil zum Arbeitslohn gehört. Einer solchen aktiven Mitwirkung stehen grds. gleich:

  • „Konzernrabatte“
  • gegenseitige Rabattgewährung

Im Umkehrschluss führt ein passives Verhalten des Arbeitgebers (z.B. bloße Bekanntgabe von Angeboten Dritter am „schwarzen Brett oder im betriebseigenen Intranet) noch nicht zu einem Lohnzufluss in Form des Preisvorteils beim jeweiligen Arbeitnehmer. (Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem vorgenannten BMF-Schreiben vom 20.01.2015.)

Die Bewertung dieser zum Arbeitslohn gehörenden Preisvorteile erfolgt ausschließlich nach § 8 Abs. 2 EStG. Sofern keine amtlichen Sachbezugswerte maßgebend sind, erfolgt der Ansatz gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit 96% des konkreten Endpreises des Dritten unter Ausschöpfung der monatlichen Freigrenze von 50,00 Euro.

Soweit die Rabatte, infolge der aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers gewährt werden, unterliegen diese immer dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG (unechte Lohnzahlung durch Dritte). Soweit die Rabatte zum Arbeitslohn gehören, ohne dass der Arbeitgeber mitgewirkt hat, unterliegen sie gemäß § 38 Abs. 1 S. 3 EStG dem Lohnsteuerabzug, wenn sie von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gewährt werden und der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (echte Lohnzahlung durch Dritte, insbesondere „Konzernrabatte“).

Zur Abgrenzung zwischen der unechten und echten Lohnzahlung durch Dritte wird auf R 38.4 LStR verwiesen.