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Lohnsteuer - Umsatzsteuer bei Kraftfahrzeugüberlassung

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Lohnsteuer

Umsatzsteuer bei Kraftfahrzeugüberlassung

Die unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer für Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und jeder Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) ist ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG: anteilige Arbeitsleistung als Gegenleistung). Es handelt sich ausdrücklich um keine unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE).

Als Bemessungsgrundlage können hiernach die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt werden.

Die lohnsteuerlichen Werte sind allerdings als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer mit 19/119 (sprich: Division durch 1,19) herauszurechnen ist.

Von den nach der 1%-Methode sowie der 0,03%- oder 0,002%-Methode ermittelten Werten darf ein Abschlag von 20 % für Kfz-Kosten ohne Vorsteuer nicht vorgenommen werden.

Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine pauschale oder eine kilometerbezogene Vergütung, so wird dadurch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln (Abschn. 1.8 Abs. 18 UStAE). Auch eine etwaige Kürzung des geldwerten Vorteils bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich.