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Vorsorglich sollte beachtet werden, dass im Rahmen der Lohnsteuer unterschiedliche Freibeträge teilweise auch in unterschiedlichen Verfahren berücksichtigt werden:
Die in § 39b Abs. 2 S. 5 EStG geregelten „Tabellen-Freibeträge“ (z.B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 €; Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 Euro (alleinstehend) bzw. 72,00 Euro (verheiratet); Vorsorgepauschale und (Grund)Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.H. von 4.260,00 Euro sind bereits in die Lohnsteuertabellen „eingebettet“. Den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag hat der Arbeitgeber hingegen gemäß § 39b Abs. 2 S. 3 EStG vor Anwendung der Lohnsteuertabelle abzuziehen.
Ferner sind die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene grds. bereits in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen enthalten.
Zuletzt können die Lohnsteuer sowie die Annexabgaben gemindert werden, wenn Freibeträge i.S. des § 39a Abs. 1 EStG auf Antrag vom Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist auf amtlichem Vordruck zu stellen und kann für das laufende Kalenderjahr bis spätestens zum 30.11. beim Finanzamt eingereicht werden (§ 39a Abs. 2 S. 3 EStG). In der Folgezeit sind verkürzte Anträge möglich.
1. Unabhängig von ihrer Höhe können bzw. werden auch folgende Freibeträge übernommen:
Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene;
Verluste aus anderen Einkunftsarten, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, sowie die Beträge, die für die eigengenutzte Wohnung als Sonderausgaben abgezogen werden können;
die in einen Freibetrag umgerechnete Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen,
der Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 S. 2 EStG (240,00 Euro für jedes zweite und weitere Kind bei Alleinerziehenden).
2. Antragsgrenze des § 39a Abs. 2 S. 4 EStG
Soll ein Freibetrag wegen
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben,
- allgemeiner außergewöhnlicher Belastungen,
- außergewöhnliche Belastungen in Sonderfällen oder
- des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei Verwitweten
berücksichtigt werden, ist das nur möglich, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600,00 Euro überschreiten.
Für die Prüfung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der die Arbeitnehmerpauschale (§ 9a EStG) von 1.000 € übersteigt. Für Sonderausgaben sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer als der Pauschbetrag sind. Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind die Aufwendungen (ohne Kürzung um die zumutbare Belastung) und bei außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen die abziehbaren Beträge maßgebend. Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammen mehr als 600 € betragen, sprich keine Verdopplung der Antragsgrenze (siehe auch R 39a Abs. 3 LStR).
Der Freibetrag wird mit Wirkung vom 01.01. an in den ELStAM erfasst, wenn der Antrag vor dem 01.02. gestellt wird. Ansonsten wirkt der Freibetrag erst mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats (§ 39a Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG). Der monatliche Freibetrag wird ermittelt, indem der Jahresfreibetrag gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit verteilt wird.
Wer im laufenden Jahr keinen höheren Freibetrag beantragt, als bereits im vorangegangenen Kalenderjahr, braucht nur den vereinfachten Antrag (§ 39a Abs. 2 S. 5 EStG) zu stellen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich geändert haben. Oft empfiehlt es sich aber, dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Unterlagen beizufügen, aus denen die Werte des Vorjahres ersichtlich sind (z.B. Ablichtung einer Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung aus dem Vorjahr, in welcher die, der Lohnsteuerberechnung zu Grunde gelegten, Besteuerungsmerkmale ausgewiesen sind). Die Erfassung eines Freibetrags hat aber zur Folge, dass der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Einkommensteuer veranlagt werden muss und verpflichtet ist, für das laufende Jahr unaufgefordert bis zum 31.07. des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, und zwar unabhängig davon, ob der Freibetrag im vereinfachten Verfahren beantragt wurde oder nicht.
3. Zu berücksichtigende Höhe des Freibetrages:
Werbungskosten können als Freibetrag nur erfasst werden, soweit sie den beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € jährlich übersteigen (vgl. § 9 EStG, § 9a EStG).
Sonderausgaben sind bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen. Bei diesen Ausgaben ist zu unterscheiden zwischen Vorsorgeaufwendungen und den übrigen Sonderausgaben (z.B. Ausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Spenden, Kirchensteuer). Für Vorsorgeaufwendungen kann ein Freibetrag nicht erfasst werden, da diese im Lohnsteuerabzug bereits durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Deshalb können auch Beträge für eine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne des Altersvermögensgesetzes nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die übrigen Sonderausgaben werden als Freibetrag erfasst, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € bei alleinstehenden Arbeitnehmern und von 72 € bei verheirateten, nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten übersteigen. Bei Ehegatten werden die Sonderausgaben unter den Voraussetzungen des §§ 26, 26b EStG gemeinsam ermittelt; insbesondere ist es gleichgültig, welcher der Ehegatten sie geleistet hat (vgl. § 10 EStG).
Hat ein Arbeitnehmer größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, sind diese als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ein Abzug sowie die Erfassung eines Freibetrags kommen nur in Betracht, wenn die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind, einen angemessenen Betrag nicht übersteigen und außerdem höher sind als die anzurechnende zumutbare Belastung. Für bestimmte Fälle außergewöhnlicher Belastungen werden Aufwendungen nur bis zu genau festgelegten Höchstbeträgen bzw. Freibeträgen berücksichtigt, z.B.:
- Unterhaltsaufwendungen,
- Sonderbedarf bei Berufsausbildung,
- Aufwendungen für eine Haushaltshilfe,
- Aufwendungen für Heim- oder Pflegeunterbringung,
- Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
Merke
Mit Hilfe der Erfassung von Freibeträgen in den ELStAM kann bereits aktuell eine Reduzierung der monatlichen Steuerbelastung erfolgen.
Prüfungsreihenfolge:
- Schritt: Prüfung der Antragsgrenze von 600,00 Euro:
- Werbungskosten dürfen nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) von 1.230,00 Euro übersteigt.
- Sonderausgaben sind mit den tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer sind als der Pauschbetrag.
- Bei Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind die Aufwendungen (ohne Kürzung um die zumutbare Belastung) und bei außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen die abziehbaren Beträge maßgebend.
Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammen mehr als 600,00 Euro betragen.
- Schritt: Ermittlung der Höhe des Freibetrags:
- Werbungskosten können als Freibetrag nur erfasst werden, soweit sie den beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 Euro jährlich übersteigen (vgl. § 9 EStG, § 9a EStG).
- Sonderausgaben werden als Freibetrag erfasst, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € bei alleinstehenden Arbeitnehmern und von 72 € bei verheirateten, nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten übersteigen.
- Der Freibetrag wird mit Wirkung vom 01.01. an erfasst, wenn der Antrag vor dem 01.02. gestellt wird. Ansonsten ab dem 01. des nächsten Monats, Jahresbetrag verteilt auf die Monate der Gültigkeit.
- Außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG nach Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung.
Hinweis
Eine Erfassung eines Freibetrages führt zur Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).