ZU DEN KURSEN!

Lohnsteuer - Freibeträge für Kinder

Kursangebot | Lohnsteuer | Freibeträge für Kinder

Lohnsteuer

Freibeträge für Kinder

Die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) werden im Lohnsteuerverfahren bei der Berechnung der Lohnsteuer grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Die Lohnsteuer ist daher für Arbeitnehmer mit und ohne Kinder gleich.

Indes werden die Freibeträge für Kinder bei der Berechnung der sog. Annexsteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) berücksichtigt (siehe § 51a Abs. 2 EStG) und werden deshalb auch weiterhin von den Gemeinden oder dem Finanzamt (besonders bei Kindern über 18 Jahre) erfasst. Denn bei der Berechnung dieser Steuern wird nicht die tatsächlich gezahlte Lohnsteuer zu Grunde gelegt, sondern eine fiktive Lohnsteuer. Für die Steuerberechnung wird in allen Fällen – auch wenn das Kindergeld günstiger ist – die Lohnsteuer ermittelt, die sich ergibt, wenn die Freibeträge für Kinder abgezogen werden. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden dabei aus Vereinfachungsgründen sowohl beim Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers als auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers immer die Freibeträge für ein volles Jahr angesetzt, selbst wenn das Kind nur für einen kürzeren Zeitraum des Jahres berücksichtigt werden kann (z.B. bei Beendigung der Berufsausbildung im Laufe des Jahres).

Um die Annexsteuern berechnen zu können, wird daher dennoch die Zahl der Kinder als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt. Jedes Kind wird unter den Voraussetzungen des § 38b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG in ELStAM mit dem Zähler 0,5 (jährlicher Freibetrag (für 01): 3.012,00 Euro Kinderfreibetrag + 1.464,00 Euro Betreuungsfreibetrag) berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich unter den Voraussetzungen des § 38b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG auf 1 (jährlicher Freibetrag: 6.024,00 Euro + 2.928,00 Euro), wenn:

  • die im Inland wohnenden Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
  • nicht dauernd getrenntlebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam adoptiert haben,
  • der andere leibliche Elternteil oder Adoptivelternteil eines Kindes im laufenden Jahr verstorben ist,
  • der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte allein das Kind adoptiert hat,
  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (z.B., weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat) oder
  • der andere Elternteil während des gesamten Jahres nicht im Inland ansässig ist und keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat.

Steht bei einem im Inland ansässigen Ehepartner jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zu, so kann ein Elternteil den Zähler des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn voraussichtlich nur er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt (Gedanke des § 32 Abs. 6 S. 6 EStG).

Die Kinderfreibetragszahl kann sogar auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Für die Übertragungsfälle hält das Finanzamt einen besonderen Antrag bereit.

Die Summe der Zähler wird als „Zahl der Kinderfreibeträge“ in den ELStAM erfasst. Kinder im Ausland werden bei der Kinderfreibetragszahl nur berücksichtigt, wenn die dortigen Lebenshaltungskosten in etwa denen im Inland entsprechen (BMF-Schreiben vom 17.11.2003 – BStBl I 2003 S. 637, geändert durch BMF v. 09.02.2005, BStBl I 2005 S. 369). Freibeträge für Kinder, die in den Ländern mit niedrigen Lebenshaltungskosten leben, werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Ist die Anzahl der elektronischen Kinderfreibeträge niedriger als die tatsächliche Anzahl, kann die Änderung gemäß § 39 Abs. 6 S. 1 EStG beantragt werden. Ist die Kinderfreibetragszahl höher, als es den tatsächlichen Verhältnissen am 01. Januar entspricht, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Erfassung ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 S. 1 EStG). Tritt im Laufe des Jahres eine Änderung der Verhältnisse zu Ungunsten des Arbeitnehmers ein, braucht die erfasste Zahl der Kinder nicht geändert zu werden. Des Weiteren ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse II ändern zu lassen, wenn im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsfreibetrages für Alleinerziehende entfallen (§ 39 Abs. 5 S. 2 EStG).

Indes können Eltern die keinen Anspruch auf Kindergeld haben, beim Finanzamt die Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG beantragen. Sind die betroffenen Kinder nicht unbeschränkt steuerpflichtig und haben sie ihren Wohnsitz nicht in einem Staat der Ländergruppe 1, sind die o.g. Freibeträge entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu ermäßigen (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). Soweit für die Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht, Kinderfreibeträge als "Zähler" berücksichtigt worden sind, ist der "Zähler" entsprechend zu vermindern.

Da die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei der Ermittlung des vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrages u.a. voraussetzt, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, können die Freibeträge für Kinder nicht berücksichtigt werden, wenn der Stpfl. oder ein Dritter Anspruch auf Kindergeld hat, dieses aber nicht erhält, weil der erforderliche Antrag bei der Familienkasse nicht gestellt wurde.

Der Begriff Kindergeld i.S. des § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG umfasst auch folgende Leistungen, wenn der Stpfl. oder eine dritte Person darauf Anspruch hat:

  • Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 65 Abs. 1 Satz 2 EStG), z.B. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • das gekürzte Kindergeld, das nach zwischenstaatlichen Abkommen von Deutschland für im Ausland lebende Kinder gezahlt wird (§ 63 Abs. 2 EStG, H 31 EStH).

Die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder i.S. des § 32 Abs. 6 EStG bei der Ermittlung des vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrages kommt folglich nur

  • für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland außerhalb eines EU-/EWR-Staates und für die niemand einen Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen hat sowie
  • für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Kindern im Inland in Betracht.

Die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG führt unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ggf. zu einer durchzuführenden Pflichtveranlagung.

Anspruch auf Kinderfreibeträge, § 32 EStG

Im Einzelnen wird auf § 32 EStG verwiesen.

Einkommensgrenze bei Kindern: Seit 2012 entfällt die aufwändige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Eltern bekommen auch dann weiter volles Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient. Folgende Vergünstigungen stehen u.a. zu:

  • Kinderfreibeträge,
  • Schulgeld,
  • Riester-Zulagen,
  • Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung

Einkommensgrenze bei Kindern i.S. des § 32 Abs. 4 EStG:

Nach Abschluss einer

  1. erstmaligen Berufsausbildung oder
  2. eines Erststudiums

wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Unschädlich ist aber, wenn:

  1. eine Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit vorliegt oder
  2. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1 €-Job vorliegt.

Problem: Die Begriffe „erstmalige Berufsausbildung“ und „Erststudium“ sind alternativ (oder) und nicht kumulativ zu sehen. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfohlen.)