Bis zum 30.11. des laufenden Jahres kann ein Antrag auf Erfassung einer Lohnsteuerermäßigung / eines Freibetrags gestellt werden.
Eintragung | ||
ohne Beschränkung | mit Beschränkung | unzulässig |
1. Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene 2. u.a. Beträge nach § 10d Abs. 2, § 10e EStG 3. negative Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3, 6 und 7 EStG 4. das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f EStG 5. Kinderfreibetrag für jedes Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht 6. Freibetrag bei StKl VI bis zum Eingangsbetrag der LSt-Tabelle 7. Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 S. 2 (240 €) EStG für jedes weitere Kind in der StKl. II | 1. Werbungskosten 2. Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen 3. Außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 EStG 4. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, die nicht in StKl II gehören | Eintragung eines Freibetrags wegen Vorsorgeaufwendungen |
| Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Summe dieser Beträge insgesamt 600,00 Euro übersteigt (auch bei Ehegatten). |
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Die Summe der nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 sowie 3 sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 S. 3 EStG).
Damit gelten lediglich die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene – vorbehaltlich einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse – zeitlich unbegrenzt.
Gleichwohl ist die Anzeigepflicht des Stpfl. i.S. des § 39a Abs. 1 S. 5 EStG bei einer Änderung der für den Eintrag des Freibetrags maßgebenden Verhältnisse zu seinen Ungunsten zu beachten.