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Lohnsteuer | Steuerberaterprüfung - Allgemeine Grundlagen

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Lohnsteuer | Steuerberaterprüfung

Allgemeine Grundlagen

§ 38 Abs. 1 EStG

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).

§ 38 Abs. 2 EStG

Schuldner der Lohnsteuer ist grds. der Arbeitnehmer (Arbeitnehmer).

§ 38 Abs. 3 EStG

Der Arbeitgeber (ArbG) hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für die Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen.

  • Pflichten des Arbeitgebers: die fällige Lohnsteuer zu ermitteln, sie einzubehalten und zu dem gesetzlich bestimmten Termin dem Finanzamt übermittelnd anzumelden und dorthin abzuführen. Dies gilt auch für die Kirchensteuer und seit 1998 für den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der Lohnsteuer.
  • Die einheitliche Pauschalsteuer i.H.v. 2% des Arbeitsentgelts geringfügig Beschäftigter - Mini-Jobber - ist hingegen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) in Essen übermittelnd anzumelden und abzuführen.
  • Für die Übermittlung hat der Arbeitgeber einen elektronischen Beitragsnachweis zu
  • Besonderheit: Für Privathaushalte als Arbeitgeber sind die Sonderregelungen des Haushaltsscheckverfahrens zu beachten.
  • Seit dem Kalenderjahr 2006 ist der Arbeitgeber im Übrigen gemäß 41b Abs. 1 S. 2 EStG gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln.
  • Ausnahme: keine maschinelle Lohnabrechnung bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt.
  • Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 3 EStG).