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Lohnsteuer - Arbeitgeberwechsel im ELStAM-Verfahren

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Lohnsteuer

Arbeitgeberwechsel im ELStAM-Verfahren

Auch in Fällen des Arbeitgeberwechsels ist der bisherige (Haupt-)Arbeitgeber verpflichtet, der Finanzverwaltung die Beendigung des Dienstverhältnisses anzuzeigen und den Arbeitnehmer zeitnah elektronisch bei der Finanzverwaltung abzumelden (§ 39e Abs. 4 S. 5 EStG).

  • Hat der bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer zeitnah in der ELStAM-Datenbank abgemeldet, erhält der neue Arbeitgeber – unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers – die ELStAM ab dem Beginn des Dienstverhältnisses, da es in diesem Fall in der ELStAM-Datenbank nicht zu einer zeitlichen Doppelbelegung durch mehrere Arbeitgeber kommt.
  • Erfolgt nach einem Arbeitgeberwechsel die Anmeldung des Arbeitnehmers durch den neuen (aktuellen) (Haupt-)Arbeitgeber, bevor der vorherige (Haupt-) Arbeitgeber die Abmeldung vorgenommen hat, gilt Folgendes:

Der neue (Haupt-)Arbeitgeber erhält die für das erste Dienstverhältnis gültigen ELStAM rückwirkend ab dem Beginn des Dienstverhältnisses. Der bisherige (Haupt-) Arbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die ELStAM für Steuerklasse VI. Erfolgt die Anmeldung des Arbeitnehmers zu einem Zeitpunkt, der mindestens sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses liegt, erhält der neue (Haupt-)Arbeitgeber die für das erste Dienstverhältnis gültigen ELStAM ab dem Tag der Anmeldung. Der bisherige (Haupt-)Arbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die ELStAM für Steuerklasse VI.