Wenn der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers bereits angewendet hat, muss der Arbeitgeber den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses der Finanzverwaltung unverzüglich mitteilen (§ 39e Abs. 4 S. 5 EStG). Eine solche elektronische Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn das Finanzamt den Arbeitgeberabruf gesperrt hat.
Zahlt der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses nachträglich laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 LStR), sind der Besteuerung die ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt. Eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung ist insoweit nicht erforderlich.
Handelt es sich dagegen um sonstige Bezüge (R 39b.2 Abs. 2 LStR), sind für die Besteuerung die ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums des Zuflusses des sonstigen Bezugs maßgebend. Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer erneut bei der Finanzverwaltung anmelden. Unterlässt der Arbeitgeber in diesem Fall die Anmeldung, obwohl ihm die hierzu erforderlichen Angaben des Arbeitnehmers vorliegen, ist der Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.