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Lohnsteuer - ELStAM-Verfahren bei verschiedenen Lohnarten

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Lohnsteuer

ELStAM-Verfahren bei verschiedenen Lohnarten

Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. In den folgenden Fällen handelt es sich um ein einheitliches Dienstverhältnis, sodass die Lohnsteuer für die Bezüge einheitlich und nach denselben ELStAM zu erheben ist. Der Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis des Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber ist nicht möglich.

Beispiele für die Zahlung verschiedenartiger Bezüge (= einheitliches Dienstverhältnis)

  • Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben.
  • Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge oder Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis.
  • Ein Arbeitnehmer ist in Elternzeit (z. B. mit nachlaufendem Arbeitslohn aus der aktiven Zeit) und arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber weiter.

Es handelt sich in allen Fällen um ein einheitliches Dienstverhältnis mit der Folge, dass die verschiedenartigen Bezüge für den Lohnsteuerabzug – vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinfachungs-/ Billigkeitsregelung – zusammenzurechnen waren.

Gemäß den Ausführungen des BMF-Schreibens vom 8.11.2018 (Anhang 13a) können solche Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandelt und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge angewendet werden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf der ELStAM zugrunde zu legen. (Zu weiteren Einzelheiten – siehe BMF vom 8.11.2018)

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 22.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.) wurde mit Wirkung für nach dem 31.12.2016 endende Veranlagungszeiträume (Inkrafttreten: 01.01.2017) diese Option zur Durchbrechung des Grundsatzes des einheitlichen Dienstverhältnisses bei verschiedenartigen Bezügen nunmehr gesetzlich in §§ 39e Abs. 5a, 39b Abs. 2 u. 3 EStG normiert, da die bisherige Billigkeitsregelung auf Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.01.2017 enden, terminiert war. Dieses Wahlrecht kann indes nur bei verschiedenartigen Bezügen i.S. des § 39e Abs. 5a S. 2 EStG ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts führt zu einer Pflichtveranlagung gemäß § 39e Abs. 5a S. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Hinweis

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Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM:

Bei fehlenden ELStAM hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu erheben, sofern ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers anzunehmen ist (§ 39c Abs. 1 EStG). Ein solches schuldhaftes Verhalten ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:

  • der Arbeitnehmer versäumt es schuldhaft, bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die erforderliche steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen (§ 39e Abs. 4 S. 1 EStG),
  • Sperrung des Arbeitgebers von der Abrufberechtigung (§ 39e Abs. 6 S. 6 Nr. 1 oder 2 EStG)

Liegt hingegen kein Verschulden des Arbeitnehmers vor, hat der Arbeitgeber abweichend die ihm bekannten voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale i.S. des § 38b EStG – max. für drei Monate – zugrunde zu legen (§ 39c Abs. 1 S. 2 EStG, z.B. technische Störungen).

Hinweis

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(Papier)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne steuerliche Identifikationsnummer => § 39e Abs. 8 S. 1 und 4 EStG