Lohnsteuerabzugsmerkmale sind gemäß § 39 Abs. 4 EStG:
- Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
- Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
- Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
- Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,
- Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
Infolge des BMF-Schreibens vom 21.05.2015 (BStBl. I, S 488) wurde das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eingeführt (§ 39a Abs. 1 S. 3 EStG). Als Starttermin wurde gemäß § 52 Abs. 37 EStG der 01.10.2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a EStG für den Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen.