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Maßgeblicher Arbeitslohn und Höhe der Lohnsteuer (§ 38a EStG)
Der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn bestimmt u.a. die Höhe der Lohnsteuer.
Nach § 38a Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 4 EStG gilt bei laufendem Arbeitslohn eine besondere Zuflussfiktion, wohingegen bei sonstigen Bezügen das strenge Zufluss-/Abflussprinzip zu beachten ist:
Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).
- Laufender Arbeitslohn: Zufluss in dem Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
- Sonstiger Bezug: Bezug in dem Kalenderjahr des tatsächlichen Zuflusses.
Ermittlung der Lohnsteuer
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls erfolgt über:
die ELStAM Daten und
die darin festgehaltenen Steuerabzugsmerkmale (Steuerklassen / Freibeträge),
Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 3 und § 39e Abs. 7 und 8) sowie
Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen, § 39a EStG.