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Lohnsteuer - Kirchensteuer

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Lohnsteuer

Kirchensteuer

Kirchensteuer sind die Geldleistungen, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden können. Sie sind echte Steuern im Sinne der AO (§ 3 AO). Die wichtigste Form ist die als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer konzipierte Kirchensteuer.

Schuldner und Gläubiger der Kirchensteuer

Schuldner der Kirchensteuer

Schuldner der Kirchensteuer ist das Kirchenmitglied mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt (§§ 8 f. AO) im Gebiet einer steuererhebenden Kirche.

Kirchensteuerpflichtig sind in der Bundesrepublik Deutschland nur natürliche, unbeschränkt steuerpflichtige, einer Kirche angehörende Personen. Ausländer sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz (§§ 8 f. AO) haben und sie einer steuererhebenden Kirche angehören, gleichgültig, ob in ihrem Heimatland Kirchensteuer erhoben wird oder nicht. Deutsche Auslandsbeamte sind – trotz unbeschränkter Steuerpflicht – nicht kirchensteuerpflichtig, sofern sie ihren einzigen Wohnsitz im Ausland haben.

Gläubiger der Kirchensteuer

Gläubiger der Kirchensteuer ist diejenige Kirche, in deren Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz (§§ 8 f. AO) hat.