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Allgemeines
Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so wird für den Kirchensteuerabzug zwischen konfessionsgleichen, konfessionsverschiedenen und glaubensverschiedenen Eheleuten unterschieden. Diese Begriffe bedeuten Folgendes:
- Konfessionsgleichheit liegt vor, wenn beide Eheleute die gleiche Konfession haben (z. B. beide sind evangelisch oder beide sind katholisch).
- Konfessionsverschiedenheit liegt vor, wenn zwar beide Ehegatten einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, diese Religionsgemeinschaften jedoch unterschiedlich sind (z. B. ein Ehegatte ist evangelisch, der andere katholisch – oder umgekehrt).
- Glaubensverschiedenheit liegt vor, wenn
- der Arbeitnehmer einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und der Ehegatte nicht in der Kirche (also glaubenslos) ist;
- der Arbeitnehmer einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und der Ehegatte zwar ebenfalls einer Religionsgemeinschaft angehört, diese jedoch nicht berechtigt ist, eine Kirchensteuer zu erheben (z. B. griechisch-orthodox).
Aufgrund datenschutzrechtlicher Einwände darf sowohl bei Konfessionsgleichheit als auch bei Glaubensverschiedenheit das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Liegt Konfessionsverschiedenheit vor, werden die Kirchensteuermerkmale beider Ehegatten als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet, da dies für die Durchführung des sog. Halbteilungsgrundsatzes zwingend erforderlich ist (und deshalb in diesem Fall die datenschutzrechtlichen Einwände nicht greifen).
Ist also nur ein Kirchensteuerabzugsmerkmal gebildet worden (z. B. „rk“ oder „ev“), bedeutet dies, dass – je nach Kirchensteuersatz – 8 % oder 9 % Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und über das Finanzamt an die betreffende Kirche abzuführen sind.
Ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet oder verpartnert ist, spielt keine Rolle.
Sind keine Kirchensteuerabzugsmerkmale gebildet worden, bedeutet dies, dass keine Kirchensteuer einzubehalten ist. Ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet oder verpartnert ist, spielt keine Rolle.
Sind zwei Kirchensteuerabzugsmerkmale gebildet worden (z. B. „rk ev“ oder „ev rk“), muss – mit Ausnahme der Länder Bayern, Bremen und Niedersachsen – der sog. Halbteilungsgrundsatz angewendet werden.
EXKURS: Halbteilungsgrundsatz
Der sog. Halbteilungsgrundsatz gilt nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten (Bildung der Kirchensteuermerkmale z. B. „ev rk“ oder „rk ev“). Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass die einbehaltene Kirchensteuer von 8 % oder 9 % je zur Hälfte auf die beiden Religionsgemeinschaften der Eheleute aufgeteilt werden muss.
Abschaffung des Halbteilungsgrundsatzes
In Bayern wurde der Halbteilungsgrundsatz mit Wirkung vom 1.1.1995 abgeschafft. Deshalb ist bei einem verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehegatte einer anderen Religionsgemeinschaft angehört (Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Kirchensteuer z. B. „rk ev“), die einzubehaltende Kirchensteuer seit 1.1.1995 nicht mehr je zu Hälfte auf die Religionsgemeinschaften beider Ehegatten aufzuteilen und auch nicht mehr getrennt in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers zu bescheinigen, sondern in voller Höhe dem Arbeitnehmer und dessen Religionsgemeinschaft zuzurechnen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Länder Bremen und Niedersachsen, wo der Halbteilungsgrundsatz ebenfalls nicht anzuwenden ist.
Glaubensverschiedenheit
Gehört ein verheirateter Arbeitnehmer nach den von der Finanzverwaltung gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmalen keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, so ist keine Kirchensteuer zu erheben; die Zugehörigkeit seines Ehegatten zu einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist ohne Bedeutung. Deshalb werden sowohl bei unverheirateten als auch bei verheirateten Arbeitnehmern, die keiner hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, im elektronischen Verfahren keine Kirchensteuermerkmale zum Abruf bereitgestellt bzw. auf der Lohnsteuerabzugsbescheinigung zwei waagerechte Striche „– –“ eingetragen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Kirchensteuer einzubehalten hat.
Von den meisten Kirchen wird bei glaubensverschiedenen Ehen allerdings ein (besonderes) Kirchgeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erhoben.
In Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen wird das besondere Kirchgeld nur von der evangelischen Kirche erhoben.
Zwischen der Kirchensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag. Eventuell bereits im Laufe des Kalenderjahres gezahlte Kirchensteuer wird angerechnet.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden glaubensverschiedener Ehegatten gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld nicht zur Entscheidung angenommen.