Kursangebot | Lohnsteuer | Pauschalierung der Kirchensteuer

Lohnsteuer

Pauschalierung der Kirchensteuer

Allgemeines

Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, auch die anfallende Kirchensteuer zu pauschalieren. Nur bei 450-Euro-Jobs, für die eine Pauschalsteuer von 2 % gezahlt wird, ist die Kirchensteuer mit den 2 % abgegolten. Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer fällt keine Kirchensteuer an. Der Pauschsteuersatz von 2 %, der auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag mit abgilt, verringert sich allerdings nicht.

Vereinfachtes Verfahren

Die Pauschalierung der Kirchensteuer erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren, für das in den einzelnen Ländern des Bundesgebietes niedrigere Prozentsätze als beim normalen Kirchensteuerabzug gelten. Diese niedrigeren Prozentsätze berücksichtigen, dass ggf. nicht alle Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuer pauschaliert wird, kirchensteuerpflichtig sind. Die ermäßigten pauschalen Kirchensteuersätze ergeben sich aus der folgenden Aufstellung (maßgebend ist das Land, in dem die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt.

Bundesland

Regelsteuersatz

Pauschalisierungssteuersatz

Baden-Württemberg

8 %

5 %

Bayern

8 %

7 %

Berlin

9 %

5 %

Brandenburg

9 %

5 %

Bremen

9 %

7 %

Hamburg

9 %

4 %

Hessen

9 %

7 %

Mecklenburg-Vorpommern

9 %

5 %

Niedersachsen

9 %

6 %

Nordrhein-Westfalen

9 %

7 %

Rheinland-Pfalz

9 %

7 %

Saarland

9 %

7 %

Sachsen

9 %

5 %

Sachsen-Anhalt

9 %

5 %

Schleswig-Holstein

9 %

6 %

Thüringen

9 %

5 %

Früher war die mit dem ermäßigten Kirchensteuersatz im vereinfachten Verfahren pauschalierte Kirchensteuer nach einem fest vorgegebenen prozentualen Verteilungsschlüssel auf die katholische und evangelische Kirche aufzuteilen (z. B. in Bayern mit 70 % auf die katholische und mit 30 % auf die evangelische Kirche). Diese prozentuale Aufteilung durch den Arbeitgeber ist ab 1.1.2007 weggefallen, weil die im vereinfachten Verfahren ermittelte pauschale Kirchensteuer in eine besondere Zeile der Lohnsteuer-Anmeldung (= Zeile 24, Kennzahl 47) einzutragen ist und das Finanzamt aufgrund dieser Eintragung die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften vornimmt.

Ausscheiden der nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer und damit auch die Kirchensteuer für mehrere Arbeitnehmer, von denen ein Teil nicht kirchensteuerpflichtig ist, kann er zwischen dem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Denn diejenigen Arbeitnehmer, die nachgewiesenermaßen keiner kirchensteuerberechtigten Konfession angehören, kann der Arbeitgeber aus der Kirchensteuerpauschalierung ausscheiden. Führt der Arbeitgeber für einen Teil der Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer pauschaliert wird, den Nachweis, dass sie nicht kirchensteuerpflichtig sind, so ist die Kirchensteuer für die übrigen Arbeitnehmer allerdings mit dem vollen Kirchensteuersatz (9 % oder 8 %) und nicht mit dem für Pauschalierungsfälle vorgesehenen ermäßigten Kirchensteuersatz zu berechnen und entsprechend der Religionszugehörigkeit aufzuteilen. Die im Nachweisverfahren ermittelte Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. ev = 61, rk = 62; Zeile 25 bzw. Zeile 26 der Lohnsteuer-Anmeldung) einzutragen.

Nachweis, dass der Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig ist

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein Teil der Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuer pauschaliert werden soll, keiner kirchensteuerberechtigten Konfession angehören. Dieser Nachweis ist anhand des dem Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer vorliegenden Kirchensteuerabzugsmerkmals zu führen. Dies gilt grundsätzlich für alle Pauschalierungsfälle. Kann der Nachweis nicht über die dem Arbeitgeber vorliegenden (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale erbracht werden, wird als Nachweis, dass der Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig ist, eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung akzeptiert. Das Muster einer solchen Erklärung ist amtlich vorgeschrieben.