Das Einkommensteuergesetz bietet daneben aber auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach bestimmten festen Pauschsteuersätzen zu erheben (pauschale Lohnsteuererhebung). Diese Möglichkeit besteht
- bei Aushilfskräften, kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungen,
- für Zukunftssicherungsleistungen und
- in besonderen Fällen für bestimmte Arbeitslohnbestandteile.
Bei der Lohnsteuer-Pauschalierung übernimmt der Arbeitgeber die (pauschale) Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer eventuellen Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer und beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz (z.B. § 40 Abs. 3 S. 3 EStG). Bei pauschaler Lohnsteuer werden keine ELStAM-Daten benötigt. Es erfolgt kein Eintrag auf der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung.