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Das Einkommensteuergesetz kennt drei verschiedene Formen von Teilzeitbeschäftigungen mit jeweils unterschiedlichen Pauschsteuersätzen (§ 40a EStG):
- Die kurzfristige Beschäftigung und die zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderliche kurzfristige Beschäftigung mit einem Pauschsteuersatz von jeweils 25% des Arbeitslohns (Aushilfskräfte) (§ 40a Abs. 1 EStG);
- Seit dem 01.04.2003 geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV mit einem (einheitlichen) Pauschsteuersatz von 2% oder 20% des Arbeitslohns (§ 40a Abs. 2 und 2a EStG);
- Die Tätigkeit als Aushilfskraft in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit ebensolchen typischen Tätigkeiten. Bei dieser Beschäftigungsform beträgt der Pauschsteuersatz 5% des Arbeitslohns (§ 40a Abs. 3EStG).
Voraussetzung für eine Lohnsteuer-Pauschalierung ist, dass die Aushilfskraft bzw. die kurzfristige oder geringfügig beschäftigte Person bei dem gleichen Arbeitgeber kein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat. Das gilt auch sozialversicherungsrechtlich, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt. Hier ist grds. ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Der Arbeitgeber braucht jedoch, anders als in der Sozialversicherung, nicht zu prüfen, ob diese Kraft noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber steht.
Kurzfristige Beschäftigung (Pauschalierung)
Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte / Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben. Nach dem Steuerrecht liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, d.h. nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigt wird. Dabei darf je Beschäftigungsfall die regelmäßige Beschäftigungsdauer 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten. Hierzu gehören auch solche Tage, für die der Arbeitslohn wegen Urlaubs, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien ist entscheidend, dass die Beschäftigung ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübt wird. Tatsächlich können sich Beschäftigungen wiederholen. In diesem Fall ist entscheidend, dass die erneute Tätigkeit nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es für die Beurteilung nicht darauf an, wie oft die Aushilfskraft im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich beschäftigt wird (R 40a.1 Abs. 2 LStR). Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung für kurzfristige Beschäftigungen ist für die Pauschalierung mit 25% nicht entscheidend.
„Pauschalierungsgrenzen“: Ferner darf während der Beschäftigung der Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitstag 20 € nicht übersteigen; der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitsstunde ist auf durchschnittlich höchstens 15 € (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG) begrenzt.
Merke
18 Arbeitstage / 120,00 € pro Tag / 15,00 € pro Stunde sind die Prüfgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung nach Steuerrecht.
Unvorhersehbare sofort erforderliche kurzfristige Beschäftigung
Ist eine kurzfristige Beschäftigung unvorhersehbar und sofort erforderlich, was voraussetzt, dass das Dienstverhältnis für den akuten Bedarf einer zusätzlichen oder den Ersatz einer ausgefallenen Arbeitskraft abgeschlossen wird. Dabei muss es sich um einen unvorhersehbaren Zeitpunkt, nicht um einen Zeitraum handeln. Hierzu rechnet grundsätzlich nicht die Beschäftigung von Aushilfen, deren Einsatz schon längere Zeit zuvor feststeht (z.B. bei Messen, Inventuren oder Ausstellungen bzw. Zirkus, Jahrmarkt). Anders ist es jedoch, wenn die Aushilfskraft entgegen dem vorhersehbaren Bedarf zusätzlich beschäftigt werden muss (z.B. im Hotel- oder Gaststättengewerbe wegen unerwartet starkem Ausflugsverkehr). Bei dieser Beschäftigungsform ist die Arbeitslohngrenze von durchschnittlich 120 € je Arbeitstag nicht zu beachten; der Pauschsteuersatz beträgt 25% des Arbeitslohns (siehe auch R 40a.1 Abs. 3 S. 1 LStR).
Besteuerung des Arbeitsentgelts für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Pauschalierung)
Seit dem 01.01.2013 ist das Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des, § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SBG IV stets steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die darauf entfallende Lohnsteuer pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erheben. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze für solche geringfügig entlohnten Beschäftigungen liegt bei 450 €. Eine Stundenlohnbegrenzung ist nicht zu beachten.
Für die Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügig Beschäftigten ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2% (§ 40a Abs. 2 EStG) und der pauschalen Lohnsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 20% des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG). Beide Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung setzen eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV voraus. Das Steuerrecht knüpft damit an die Einordnung nach dem SGB IV an. Jedoch erfolgt im Steuerrecht keine Zusammenrechnung mit weiteren geringfügigen Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. D.h. die Geringfügigkeit ist stets nur für die jeweilige Beschäftigung zu prüfen.
Wählt der Arbeitgeber die pauschale Lohnversteuerung nicht, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (Alleinstehende mit Kind oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 450 € monatlich) keine Lohnsteuer an. Bei den Lohnsteuerklassen V oder VI ist jedoch stets der Lohnsteuerabzug zu prüfen. Zu beachten ist, dass das ggf. (lohn-) steuerunbelastet gezahlte Arbeitsentgelt i.R. einer Veranlagung zur Einkommensteuer als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesetzt wird.
Einheitliche Pauschalsteuer i.H.v. 2%
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte / Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (= einheitlicher Pauschsteuersatz)
- für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt),
- für das er die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15% oder 5% nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat,
mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2% des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer). Weil ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigung maßgebend ist, braucht eine steuerliche Arbeitslohngrenze nicht geprüft zu werden.
Anwendung findet die 2%-Regel insbesondere bei der Beschäftigung im Mini-Job. Entweder als alleinige Beschäftigung oder als erster Minijob neben einer Hauptbeschäftigung.
Merke
Der klassische Mini-Job bis 450,00 € wird mit 2% LSt abgerechnet.
Pauschale Lohnsteuer i. H. v. 20%
Auch hier kann der Arbeitgeber - unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - das Arbeitsentgelt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV) mit einem Steuersatz i.H.v. 20% des Arbeitsentgelts pauschal erheben, wenn er den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15% oder5 % nicht zu entrichten hat. Zum Beispiel, weil der Arbeitnehmer nicht allein einen Mini-Job als einzige Beschäftigung hat bzw. weil der ausgeübte Job nicht der erste Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht (7% NRW).
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (Pauschal)
Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügig entlohnter Beschäftigung richtet sich seit dem 01.04.2003 danach, ob die einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2% angewandt wird oder nicht.
Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2% des Arbeitsentgelts ist stets, wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis September 2005: Bundes-knappschaft) in Essen zuständig. Das gilt sowohl für den Privathaushalt als auch für andere (gewerbliche) Arbeitgeber (§ 40a Abs. 6 S. 1 EStG).
Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung in Privathaushalten ist zur Abwicklung der einheitlichen Pauschsteuer der Haushaltsscheck zu verwenden. Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet nach diesen Angaben die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zum 15. Juli und zum 15. Januar vom Arbeitgeber ein. Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und übermitteln der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Betrag mit dem (ab 2006 elektronischen) Beitragsnachweis.
Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschalsteuer, sondern pauschal i.H.v. 20% des Arbeitsentgelts oder nach Maßgabe der ELStAM-Daten erhoben, so ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Pauschale Lohnsteuer und übrige Lohnsteuer sind getrennt zu melden.
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Pauschal)
Für Aushilfskräfte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 EstG ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 5% des Arbeitslohns erhoben werden. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden. Keine Aushilfskräfte sind Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören.
Eine Beschäftigung der Aushilfskraft mit anderen, also mit nicht typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, ist jedoch unschädlich, wenn deren Dauer 25% der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet, Wird die Aushilfskraft hingegen an mehr als 180 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt, ist die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 5% nicht zulässig. Für Aushilfskräfte, die in einem Gewerbebetrieb nach § 15 EStG tätig sind, kommt diese Lohnsteuer-Pauschalierung auch dann nicht in Betracht, wenn sie mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden.