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Lohnsteuer - § 37b EStG Pauschalsteuer

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Lohnsteuer

§ 37b EStG Pauschalsteuer

Nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

  • betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), und
  • Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 2)

mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % erheben. Diese Option setzt aber zwingend voraus, dass die Höchstgrenze sowie der Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 S. 3 EStG beachtet werden. Ferner betrifft die Regelung ausschließlich Sachzuwendungen; dagegen fallen Barzuwendungen nicht in den Anwendungsbereich des § 37 b EStG.

Insbesondere gilt es in diesen Fällen, das sog. „Zusätzlichkeitserfordernis“ bei betrieblich veranlassten Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Bei Zuwendungen an Dritte erfordert jenes, dass die Zuwendungen in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit dem Grundgeschäft stehen und als zusätzliche (zweckbestimmte Gegen)leistung hinzukommen. Damit fallen insbesondere solche Sachzuwendungen (nicht Geschenke), die lediglich in Anbahnung eines künftigen Vertragsverhältnisses gewährt werden, nicht unter § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG an die eigenen Arbeitnehmer ist das „Zusätzlichkeitserfordernis“ so zu verstehen, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Ein etwaiger arbeits- oder dienstrechtlicher Anspruch steht dieser Annahme nicht entgegen. Dagegen erfüllt eine Gehaltsumwandlung diese Voraussetzung nicht.

Mit dem „finalen BMF-Schreiben“ vom 19.05.2015 reagierte die Finanzverwaltung sowohl auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung als auch auf geklärte Zweifelsfragen, indem es das BMF-Schreiben vom 29.04.2008 neufasste. Vorausgegangen war eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs des § 37b EStG infolge von vier Entscheidungen des BFH vom 16.10. und 12.12.2013 (VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12). Das finale BMF-Schreiben greift nunmehr insbesondere die folgenden Aussagen der BFH-Rechtsprechung explizit auf:

  • § 37b EStG erfasst nur solche Zuwendungen, die betrieblich veranlasst sind (BFH v. 12.12.2013 - VI R 47/12).
  • Die Zuwendungen müssen beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen (BFH v. 16.10.2013 - VI R 57/11).
  • § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH v. 16.10.2013 - VI R 57/11 und VI R 78/12).
  • Auf Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,00 Euro nicht übersteigen) findet die Vorschrift des § 37b EStG keine Anwendung.