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Lohnsteuer - Anwendungsfälle und pauschalierungsfähige Zuwendungen

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Lohnsteuer

Anwendungsfälle und pauschalierungsfähige Zuwendungen

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt, die es dem zuwendenden Unternehmen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Dritte (z.B. Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) nach § 37b Abs. 1 EStG und auch an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal zu erheben. Gesetzessystematisch differenziert die Vorschrift dabei zwischen Zuwendungsempfängern in Person von Nichtarbeitnehmern (Abs. 1) und Arbeitnehmern des Zuwendenden (Abs. 2). Unter den Nichtarbeitnehmern ist jeder Dritte, unabhängig von seiner Rechtsform, zu subsumieren. Das können z.B. die unmittelbaren Geschäftspartner, aber auch deren Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige sein.

Überdies wird der Anwendungsbereich des § 37b EStG noch weiter eingegrenzt. Nach § 37b Abs. 2 S. 2 und 3 EStG ist die Möglichkeit der Pauschalisierung i.S. des § 37b EstG in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Es bestehen gesetzliche Sonderregelungen zur Bewertung von Sachbezügen. Somit entfällt diese Pauschalierungsmöglichkeit bei der privaten Pkw-Überlassung (§ 8 Abs. 2 S. 2 – 5 EStG), beim Ansatz amtlicher Sachbezugswerte (§ 8 Abs. 2 S. 6 EStG), beim Ansatz von Durchschnittswerten (§ 8 Abs. 2 S. 10 EStG) sowie bei der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG.
  • Auch in Fällen des § 8 Abs. 3 EStG, in denen das Wahlrecht der Bewertungsvorschrift zugunsten § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeübt wird.
  • Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (Insofern wird indes auf § 3 Nr. 39 EStG hingewiesen!);
  • Sachzuwendungen Dritter (z.B. Rabattgewährung durch Dritte);
  • Sachprämien anlässlich von Kundenbindungsprogrammen (§ 37a EStG);
  • Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG (z.B. nicht durch den Freibetrag begünstigte Betriebsveranstaltungen) und
  • Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (da bereits kein Arbeitslohn!).

Im Ergebnis ist § 37b EStG daher nur auf Sachbezüge, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden können, sowie auf Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG anwendbar. Dabei dürfen die Zuwendungen i.S. des § 37b EStG ausschließlich nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewertet werden.

Obwohl die Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 1 und 2 EStG vorranging zu beachten ist, kann der Zuwendende für sonstige Sachbezüge, die nach § 40 Abs. 1 EStG pauschalisiert werden könnten, alternativ auch die Pauschalisierung nach § 37b EStG wählen.

Da Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bis zur Freigrenze von 50,00 Euro monatlich (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) auf der Empfängerseite nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, werden sie nicht von der Pauschalierung nach § 37b EStG erfasst. Andererseits kann die Pauschalierung auch bei der Mahlzeitengestellung in Form von Belohnungsessen oder anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes zur Anwendung kommen, falls die 60 € - Freigrenze in R 19.6 Abs. 2 LStR überschritten wird (vgl. Aufmerksamkeiten), da in diesen Fällen nicht der amtliche Sachbezugswert, sondern der tatsächliche Wert der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 S. 1 u. 11 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Unabhängig davon lässt § 37b EStG die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen und der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers unberührt; derartige Zuwendungen werden somit auch künftig nicht besteuert.

Als Sachzuwendungen nach § 37b EStG kommen neben den gewöhnlichen Sachzuwendungen (Sachgeschenke) auch die Zuwendungen einer Incentive-Reise (beinhaltet eine Übernachtung) oder die Gewährung geldwerter Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen (Incentive-Maßnahme) in Betracht. Insoweit wird insbesondere auch auf den sog. VIP-Logen-Erlass vom 22.08.2005 (BStBl I S. 845 und 11.07.2006, BStBl I S. 447) und auf dessen Aufteilungsgrundsätze zwischen nicht steuerbaren und steuerpflichtigen Zuwendungen hingewiesen.

Nutzt der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angemietete VIP-Loge, z.B. in einer Sportstätte, während einer Veranstaltung aus privaten Gründen unentgeltlich oder verbilligt, rechnet der sich dadurch ergebende geldwerte Vorteil zum Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten, die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 50,00 Euro im Kalendermonat ist anwendbar.

Für VIP-Logen in Sportstätten hat der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit, einen auf eigene Arbeitnehmer entfallenden steuerpflichtigen Vorteil mit dem Pauschsteuersatz i.H.v. 30 % zu versteuern (stets der auf sämtliche Arbeitnehmer entfallende Gesamtbetrag). Bemessungsgrundlage für diesen Pauschsteuersatz ist der sich für die Arbeitnehmer ergebende Anteil am Gesamtbetrag der Aufwendungen für die Bewirtung und Geschenke (BMF-Schreiben vom 22.08.2005, BStBl I 2005, S. 845).

Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten versteht die Finanzverwaltung Aufwendungen eines Arbeitgebers (Steuerpflichtigen) anlässlich sportlicher Veranstaltungen, für die er vom Empfänger der „gesponserten“ Veranstaltung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z.B. Werbung über Lautsprecheranlagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Arbeitgebers und Dritter (z.B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor (Arbeitgeber) ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.

Weil die Höhe des Pauschsteuersatzes von 30 % typisierend berücksichtigt, dass der Arbeitgeber diese Zuwendungen an einen Teil seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt und die Vorteile folglich nicht als Arbeitslohn anzusetzen sind, ist insoweit eine weitere Aufteilung der anzusetzenden Beträge für die Bewirtung und Geschenke nicht zulässig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben vom 22.08.2005 (BStBl I 2005, S. 845) verwiesen.