Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile werden abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer herangezogen. Damit kann in Herstellungsfällen diese Bemessungsgrundlage erheblich von dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz in § 8 Abs. 2 Satz 1 EstG (den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort) abweichen. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen wird zur Vermeidung der Benachteiligung der originär nach § 8 Abs. 3 EStG zu besteuernden Arbeitnehmer auch bei den nicht durch Rabatt-Freibetrag begünstigten Konzernmitarbeitern als Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert angesetzt (§ 37b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz EStG).
Hierdurch wird erreicht, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens nicht bessergestellt werden, als Arbeitnehmer des „Herstellungsunternehmens“, bei denen die Besteuerung nach § 8 Abs. 3 EstG durchgeführt wurde und die deshalb von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen sind (§ 37 Abs. 2 Satz 2 EStG).