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Lohnsteuer - Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

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Lohnsteuer

Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass ein Unternehmen, welches Sachprämien gewährt die hierauf entfallende Einkommensteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhebt. Die Pauschalisierung ist allerdings nur möglich, soweit der Wert der Sachprämien den jährlichen Freibetrag i.H. von 1.080,00 Euro (§ 3 Nr. 38 EStG) für den jeweils begünstigten Arbeitnehmer überschreitet. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der Prämien. Der Steuersatz beträgt 2,25 %. Der Geber trägt die pauschale Steuer und unterrichtet den Empfänger von der Steuerübernahme.

  • Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens.
  • Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden.
  • Da die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer gilt ist sie vom Unternehmer in der Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte anzumelden und spätestens am 10. Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen (§ 37a Abs. 4 EStG).

Mit dem Antrag beim Finanzamt kann erreicht werden, dass für Sachprämien, die den Freibetrag des § 3 Nr. 38 EStG (1.080,00 Euro / Jahr) überschreiten und die der Steuerpflichtige für persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, welche diese zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen Verfahren gewähren, eine pauschale Einkommensteuer erhebt.

Dieser pauschale Einkommensteuersatz beträgt 2,25 %. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien (auch der steuerfreie Anteil).

Auf die pauschale Einkommensteuer wird § 40 Abs. 3 EStG sinngemäß angewandt, d.h. der Gewährer der Prämien trägt die pauschale Einkommensteuer (§ 37a Abs. 2 S. 2 EStG). Das Unternehmen muss den Prämienempfänger gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 EStG über die Versteuerung unterrichten.