Sofern der Arbeitgeber die Beiträge einer von ihm für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen (freiwilligen) Unfallversicherung übernimmt, fließt den begünstigten Arbeitnehmern grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Es sei denn, der Unfallschutz bezieht sich auf Unfälle im Rahmen von Auswärtstätigkeiten. Steuerlich werden diese Beitragszahlungen so behandelt, als würde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung stellen und dieser würde sie zugleich zum Erwerb des Versicherungsschutzes verwenden. Mithin stellen Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen oder zur betrieblichen Altersversorgung keinen Sachbezug, sondern Barlohn dar. Folglich scheidet eine Anwendung der 50 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG bereits dem Grunde nach aus.
Beiträge für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers, die hiernach als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind, kann der Arbeitgeber pauschal mit 20% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) der Beiträge besteuern, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind, und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sofern der Durchschnittsbetrag 100 €-Grenze übersteigt, ist er dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Die folgenden Aussagen beziehen sich auf eine Unfallversicherung:
1. Definition
Beiträge, die der Arbeitgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung seiner Arbeitnehmer zu leisten hat, sind gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und gehören dementsprechend auch nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dagegen ist die Behandlung von Beiträgen zu freiwilligen Unfallversicherungen und der Leistungen hieraus im BMF-Schreiben vom 17.07.2000, BStBl. I S. 1204 geregelt.
Je nach Versicherungsvertrag ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:
2. Beiträge für eine Dienstreiseversicherung
Deckt die Unfallversicherung ausschließlich das Risiko bei Dienstreisen ab, gehören die Beiträge zu den Reisenebenkosten. Die Übernahme durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei.
3. Beiträge zu allgemeinen Unfallversicherungen
Für die Behandlung der Beiträge ist ausschlaggebend, wem nach dem Versicherungsvertrag die Ausübung der Rechte zusteht. Ist dies ausschließlich der Arbeitgeber, stellen die Beiträge keinen Arbeitslohn dar. Kann dagegen der Arbeitnehmer die Ansprüche unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen, sind die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.
4. Gemischte Unfallversicherungen
Häufig deckt die Unfallversicherung sowohl das Risiko auf Dienstreisen als auch das allgemeine berufliche Risiko und oft auch das Risiko aus Unfällen im privaten Bereich ab. Die Finanzverwaltung nimmt in diesen Fällen an, dass auf den beruflichen Bereich 50% des Gesamtbeitrags entfallen und von diesen 50% wiederum 40% das Unfallrisiko auf Dienstreisen betreffen.
5. Pauschale Lohnsteuer
Die Lohnsteuerpauschalierung ist nach § 40b Abs. 3 EStG von Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung zulässig. Voraussetzung ist, dass der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende steuerpflichtige Teilbetrag 100 € (ohne Versicherungssteuer) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Pauschalsteuersatz beträgt 20%.
6. Überschreiten der Pauschalierungsgrenze
Wird die Grenze von 100 € je Arbeitnehmer überschritten, scheidet die Lohnsteuerpauschalierung insgesamt aus. Der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Prämienanteil (ggf. nach Abzug von 20% wegen der Absicherung des Dienstreiserisikos) muss dem individuellen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.
Die Versagung der Lohnsteuerpauschalierung führt außerdem dazu, dass die steuerpflichtige Unfallversicherungsprämie auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt.
7. Leistungen aus der Unfallversicherung
Handelt es sich um eine Unfallversicherung, bei der die vom Arbeitgeber aufgebrachten Beiträge im Kalenderjahr des Versicherungsfalles nicht zum Arbeitslohn gehören, gilt Folgendes: Ist der Versicherungsfall im privaten Bereich (z.B. Unfall beim Freizeitsport) eingetreten, gehören die an den Arbeitnehmer ausgekehrten Versicherungsleistungen in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug vornehmen und Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Ist der Versicherungsfall im beruflichen Bereich eingetreten (z.B. Unfall auf der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte), ist die Versicherungsleistung nicht steuerpflichtig, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist oder soweit der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.
Handelt es sich um eine Unfallversicherung, bei der der Arbeitnehmer die Leistungen unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen kann (bei der die Beiträge also steuerpflichtig sind), gilt nach dem BMF-Schreiben vom 17.07.2000 Folgendes:
- Ist der Versicherungsfall im privaten Bereich eingetreten, sind die Versicherungsleistungen lohnsteuerlich nicht relevant. Soweit die Versicherung wiederkehrend Leistungen erbringt, prüft das Finanzamt jedoch, ob Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EstG (Renteneinkünfte) vorliegen.
- Ist der Versicherungsfall im beruflichen Bereich eingetreten, sind die Leistungen nur insoweit steuerpflichtig als sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellen und die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reisekostenvergütungen waren.
- Auch soweit die Versicherungsleistungen danach grundsätzlich steuerpflichtig sind, unterliegen sie nicht dem Lohnsteuerabzug. Der ggf. steuerpflichtige Anteil muss durch Schätzung ermittelt und vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst werden.
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kann nicht mehr im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer des Arbeitnehmers erfolgen.