Kursangebot | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag

Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

Rechtsgrundlagen

Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag zur Einkommensteuer (und Körperschaftsteuer) erhoben; er ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, deren Aufkommen in vollem Umfang dem Bund zufließen. Der Solidaritätszuschlag ist eine selbständige Steuer, die aus technischen Gründen an die Einkommensteuer (und Körperschaftsteuer) anknüpft. Dementsprechend werden dem Solidaritätszuschlag alle Einkommensteuerpflichtigen nach Maßgabe ihrer einkommensteuerlichen Leistungsfähigkeit unterworfen.

Höhe des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der im Veranlagungsverfahren festgesetzten Einkommensteuer. Für Steuerpflichtige mit Kindern ist jedoch die Einkommensteuer maßgebend, die unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für den Kinderbetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf festzusetzen wäre. Danach sind diese Freibeträge auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen sie bei der Festsetzung der Einkommensteuer nur deshalb nicht angesetzt werden, weil das Kindergeld für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Allgemeines

Beim Lohnsteuerabzug bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der Lohnsteuer. Er ist von der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge sowie von der pauschalen Lohnsteuer jeweils gesondert zu berechnen. Der einbehaltene und der ggf. vom Arbeitgeber übernommene Solidaritätszuschlag ist beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.

Berücksichtigung von Kindern

Beinhalten die elektronischen ELSTAM des Arbeitnehmers Kinderfreibeträge, so berechnet sich der Solidaritätszuschlag nicht nach der tatsächlichen Lohnsteuer. Bemessungsgrundlage ist vielmehr eine fiktive Lohnsteuer, die sich ergibt, wenn die entsprechenden Freibeträge für Kinder abgezogen werden. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag werden dabei aus Vereinfachungsgründen sowohl beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers als auch im Veranlagungsverfahren immer die ungekürzten Freibeträge für Kinder angesetzt, selbst wenn das Kind nur für einen kürzeren Zeitraum berücksichtigt werden kann (z.B. bei Beendigung der Berufsausbildung im Laufe des Jahres).

Änderung der Besteuerungsmerkmale

Ändern sich die Besteuerungsmerkmale (z.B. Zahl der Kinderfreibeträge) rückwirkend, so ist auch der Solidaritätszuschlag neu zu ermitteln. In diesen Fällen ist der zu viel einbehaltene Solidaritätszuschlag dem Arbeitnehmer zu erstatten; zu wenig einbehaltener Solidaritätszuschlag ist nachzuerheben. Das gilt auch bei nachträglicher Eintragung von Freibeträgen.

Reduzierung des Solidaritätszuschlags ab dem 01.01.2021

Für rund 90 Prozent natürlicher Personen, die den Solidaritätszuschlag bisher auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt haben, fällt der Solidaritätszuschlag ab dem 01.01.2021 vollständig weg. Für weitere annähernd 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen.

Im Ergebnis werden damit rund 96,5 Prozent der Zahlenden ab dem 1. Januar 2021 finanziell bessergestellt.

Somit soll künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 € (Einzel- / Zusammenveranlagung) liegt. Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.

Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird.

Im Ergebnis wird eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Jahresbruttolohn von:

  • rund 151.000 € gar keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten,
  • zwischen ca. 151.000 € und 221.000 € teilweise von der Solidaritätszuschlag-Zahlung befreit und
  • ab ca. 221.000 € den bisherigen Betrag weiterhin in gleicher Höhe entrichten.

Alleinstehende werden bis zu einem Jahresbruttolohn von:

  • rund 73.000 € gar keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten,
  • zwischen ca. 73.000 € und 109.000 € teilweise von der Solidaritätszuschlag-Zahlung befreit und
  • ab ca. 109.000 € den bisherigen Betrag weiterhin in gleicher Höhe entrichten.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen
  • Auf die Pauschalierung von Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
  • Auch auf die Kapitalgesellschaften wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.