Die Lohnsteuer ist nicht als eigenständige Steuer zu betrachten. Lediglich stellt sie eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer – bei abhängig Beschäftigen – dar. Die Einkommenssteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben und ist damit als eine Quellensteuer.
Durch den Steuergesetzgeber sind dem (deutschen) Staatsbürger vielfältige Pflichten auferlegt worden. Eine der umfangreichsten Pflichten trifft den Arbeitgeber. Er hat auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung an seine Mitarbeiter die dafür fällige Lohnsteuer zu ermitteln, sie einzubehalten und zu dem gesetzlich bestimmten Termin dem Finanzamt zu übermitteln, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
Dies gilt auch für die Kirchensteuer und seit 1998 für den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der Lohnsteuer. Die einheitliche Pauschalsteuer i.H.v. 2 % des Arbeitsentgelts geringfügig Beschäftigter, sog. Mini-Jobber, (§ 40a Abs. 2 EStG) ist hingegen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) in Essen zu übermitteln, anzumelden und abzuführen.
Für die Übermittlung hat der Arbeitgeber einen elektronischen Beitragsnachweis zu verwenden. Für Privathaushalte als Arbeitgeber sind die Sonderregelungen des Haushaltsscheckverfahrens zu beachten.
EXKURS „Haushaltsscheckverfahren“
Der Haushaltsscheck ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht eine vereinfachte Meldung gegenüber der Einzugsstelle für einen in einem privaten Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 520,00 Euro (bis 30.09.2022 450,00 Euro) im Monat nicht übersteigt.
Seit dem Kalenderjahr 2006 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln (Ausnahme: keine maschinelle Lohnabrechnung bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt). Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Hinweis
Es besteht ein wichtiger Unterschied zwischen der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Die Einkommensteuer hingegen, entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Die Lohnsteuer wird dann erhoben, wenn
- ein Arbeitgeber
- Inländischer Arbeitgeber oder
- Ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern
- einem Arbeitnehmer
- Arbeitslohn
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 611 BGB
zahlt nach § 38 EStG. Liegen alle Bedingungen kumulativ vor, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.