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Lohnsteuer - Arbeitgeberbegriff

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Lohnsteuer

Arbeitgeberbegriff

Ein Arbeitgeber zeigt zum einen

  1. Unternehmerinitiative und zum anderen
  2. Unternehmerrisiko.

Unternehmerinitiative bedeutet, dass man seine Arbeit hinsichtlich der Art, der Zeit und dem Umfang flexibel gestalten kann. Unternehmerrisiko meint, dass der Unternehmer auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird.

 § 38 EStG unterscheidet zwischen inländischen Arbeitgebern und sogenannten ausländischen

Verleihern von Arbeitnehmern.

 

Ein inländischer Arbeitgeber ist jener Arbeitgeber, der einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen

Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter

nach §§ 8 - 13 AO im Inland hat (siehe hierzu auch § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Hinweis

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Fraglich ist die Beurteilung der Lage, wenn international tätige Unternehmen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Bei dieser Konstellation gilt zu diesem Zeitpunkt, dass das inländische aufnehmende Unternehmen, welches den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, als Arbeitgeber gilt. Dementsprechend ist dieses Unternehmen daraufhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

 

Ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern ist derjenige, der einem Dritten, dem Entleiher,

Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt ohne, dass er selbst als

inländischer Arbeitgeber tätig wird, § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Bei dieser Konstellation sind nicht nur

lediglich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Lohnsteuer betroffen.

 

Arbeitgeber sind

  • Gewerbetreibende,
  • Freiberufler,
  • Personenvereinigungen,
  • Körperschaften usw.,

 

welche natürliche Personen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigen oder die an Personen Arbeitslohn auf Grund eines derzeitigen, früheren oder im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis zahlen. Arbeitgeber können auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse (z.B. OHG oder KG) oder gemeinnützige Vereine sowie Sportvereine sein. So kann ein Sportverein Arbeitgeber der eingesetzten Amateursportler sein, falls ihnen eine Vergütung gezahlt wird. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet. Arbeitgeber ist auch, wer als Verleiher Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt.

 

Siehe hierzu bitte auch § 1 LStDV, R 19.1 LStR, H 19.1 LStH.

Merke

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Darüber hinaus ist auch der Entleiher betroffen, der in einigen Fällen als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer in Regress genommen werden kann (§ 42d Abs. 4 Satz 1 EStG).