ZU DEN KURSEN!

Lohnsteuer - Arbeitnehmerbegriff

Kursangebot | Lohnsteuer | Arbeitnehmerbegriff

Lohnsteuer

Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

 

Der Arbeitnehmer zeichnet sich durch folgende Tatbestandsmerkmale aus:

  1. Eingliederung in den Organismus der Unternehmung,
  2. Unterwerfung unter ein Direktionsrecht,
  3. Schulden der Arbeit,
    1. nicht hingegen das Schulden des Erfolgs,
  4. fester Bezahlung,
  5. Abgeltung von Fehlzeiten
    1. sprich von Urlaub und Krankheit,
  6. Verpflichtung, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen
    1. es besteht keine Möglichkeit der Delegation.

Zu unterscheiden sind folgende vier Gruppen:

  1. Aktive Beamte, Angestellte und Arbeiter = Personen mit Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis.
  2. Pensionierte Beamte und pensionierte Arbeitnehmer, mit Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung = Personen mit Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis. Hinweis: Rentner, welche eine gesetzliche Rente beziehen und andere Personen sind keine Arbeitnehmer; § 22 EStG
  3. Witwen- oder Waisengeld vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen an die Hinterbliebenen = Rechtsnachfolger mit Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers. Hinweis: Arbeitnehmer sind in diesen Fällen die Hinterbliebenen
  4. Personen mit Arbeitslohn aus einem künftigen Dienstverhältnis, z.B. Gehaltsvorschüsse.

 

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Betriebsrente stellt einen Teil der vom Arbeitgeber erbrachten Gegenleistung für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers dar. Folglich rechnet sie als Bezug aus dem früheren Dienstverhältnis zum Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).