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Lohnsteuer - Dienstverhältnis

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Lohnsteuer

Dienstverhältnis

Die Arbeitnehmereigenschaft setzt ein Dienstverhältnis voraus, welches regelmäßig durch den Abschluss eines besonderen Dienstvertrages - dem sog. Arbeitsvertrag (§§ 611 – 630 BGB) - statuiert und inhaltlich gestaltet wird. Alternativ kann auch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis die Grundlage eines Dienstverhältnisses sein.

Damit das Bestehen eines Dienstverhältnisses bejaht werden kann, ist die Einordnung des Arbeitnehmers unter den Willen des Arbeitgebers relevant. Einschlägig ist hier der § 1 Abs. 2 LStDV.

Ein solches Dienstverhältnis beziehungsweise „Arbeitsverhältnis“ liegt dann vor, wenn der Beschäftigte dem Auftraggeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet, d.h., wenn er bei Ausführung seiner Tätigkeit unter der Leitung des Auftraggebers steht oder in dessen geschäftlichen Organismus (Betrieb) eingegliedert und dabei dessen Vorgaben und Anweisungen im Dienstverhältnis zu folgen verpflichtet ist.

Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt, § 1 Abs. 3 LStDV.

Ein Dienstverhältnis beziehungsweise „Arbeitsverhältnis“ liegt dann vor, wenn der Beschäftigte dem Auftraggeber seine Arbeitskraft schuldet. Demgegenüber schuldet der Selbstständige aufgrund eines Werkvertrags nach § 631 BGB nicht seine Arbeitskraft, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg.

Hinweis

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Entscheidend für die Frage, ob lohnsteuerlich ein Dienstverhältnis vorliegt, ist die Nicht-selbstständigkeit gegenüber dem Arbeitgeber.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere folgende Kriterien nach H 19.0 „Allgemeines“ LStH:

  • persönliche Anhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Umfangs und des Inhalts der Tätigkeit;
  • feste Arbeitszeiten;
  • feste Bezüge;
  • Urlaubsanspruch;
  • Anspruch auf Sozialleistungen und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall;
  • Vergütungsanspruch für geleistete Überstunden;
  • Unselbstständigkeit des Einzelnen in der Organisation und Durchführung der Tätigkeit;
  • Eingliederung des Einzelnen in den Betrieb des Arbeitgebers;
  • fehlendes Unternehmerrisiko;
  • keine Unternehmerinitiative;
  • kein Kapitaleinsatz;
  • keine Verpflichtung zur Beschaffung von Arbeitsmitteln für die Tätigkeit;
  • Einbindung in betriebsnotwendige enge Zusammenarbeit;
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs;
  • Ausführen von einfachen Tätigkeiten, bei denen ein Weisungsrecht des Auftraggebers / Arbeitgebers die Regel ist.

Merke

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Die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird und ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer unter Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse vorzunehmen. Die einzelnen für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale sind dabei ihrem Gewicht entsprechend gegeneinander abzuwägen. Zusammenfassend sind entscheidende Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber und die Weisungsgebundenheit, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung sowie der Anspruch auf Arbeitslohn.

Hinweis

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Arbeitsverträge können formfrei somit mündlich, durch schlüssiges Handeln (sogenannte konkludente Handlung) oder schriftlich abgeschlossen werden!