Zunächst ist stets kurz abzugrenzen, ob es sich bei dem zugeflossenen Vorteil überhaupt um Arbeitslohn im Sinne des § 2 Abs. 1 LStDV handelt (Einkunftsart, § 19 EStG).
Arbeitslohn sind alle Einnahmen (laufende und einmalige), die dem Arbeitnehmer aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zufließen (betriebliche Kausalität). Die Leistung des Arbeitgebers muss dabei Ausfluss des Arbeitsverhältnisses sein und mit Wissen und Wollen erfolgen (d.h. ≠ Diebstahl z.B.). Ein etwaiger Rechtanspruch auf die Einnahmen ist ebenso wie die Bezeichnung oder die Form, in der sie gewährt werden, unerheblich.
Merke
Arbeitslohn ist nur der tatsächlich gezahlte Lohn! Hier können große Unterschiede im Vergleich zu der Sozialversicherung liegen.
Überdies beinhaltet § 8 Abs. 1 EStG eine Definition der Einnahmen, wonach zu diesen alle Güter in Geld und Geldeswert (geldwerte Vorteile / Sachbezüge) zählen, die im Rahmen einer Überschusseinkunftsart zufließen.
In einem zweiten Schritt ist dann eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:
- Prüfung der Steuerbarkeit: Liegt steuerbarer Arbeitslohn vor?
- Prüfung der Steuerpflicht: Ist der steuerbare Arbeitslohn steuerpflichtig oder ggf. steuerbefreit?
Nicht steuerbar sind nach R 19.5 (die Richtlinie gilt nicht mehr, zum Verständnis sollte sie sich aber angeschaut werden da sie sehr hilfreich ist) sowie R 19.6 LStR beispielsweise Aufmerksamkeiten und Betriebsveranstaltungen. Steuerfreie Einnahmen stellen zum Beispiel Reisekostenersatz, Lohnersatzleistungen und Zukunftssicherung nach §§ 3 – 3c EStG dar. Steuerpflichtig ist dem entsprechend alles was nicht ausdrücklich befreit ist.
Ein Arbeitslohn kann erst als steuerfrei oder steuerpflichtig ein gestuft werden, sofern er zuvor als steuerbar definiert wurde. Kommen Sie bei dem Prüfungsschema der Lohnsteuer zum Entschluss, dass kein steuerbarer Arbeitslohn vorliegt, dann unterliegt dieser nicht der Lohnsteuer, da der Arbeitslohn in solchen Fällen weder steuerfrei noch steuerpflichtig sein kann. Diese Systematik kennen Sie eventuell schon aus der Umsatzsteuer. Sinngemäß ist auch die Lohnsteuer aufgebaut.
Zusammenfassend finden Sie hier ein abschließendes Video zum Prüfungsschema der Lohnsteuer.