Im LSt-Abzugsverfahren agieren primär zwei Akteure: Der AN als LSt-Schuldner nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG (und somit als Steuerpflichtiger gemäß § 33 Abs. 1 AO) sowie der inländische Arbeitgeber. Dieser ist verantwortlich für den LSt-Abzug gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, die Anmeldung und Abführung an das Finanzamt gemäß § 41a Abs. 1 EStG. Zudem haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG und ist ebenfalls als Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1 AO einzustufen.