Arbeitnehmer umfassen Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind bzw. waren und infolgedessen Arbeitslohn aus diesem oder einem vorherigen Dienstverhältnis beziehen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV. Ebenfalls als AN gelten die Rechtsnachfolger dieser Personen, sofern sie Arbeitslohn aus dem vorherigen Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV.
Kriterien für einen Arbeitnehmer insbesondere nach H 19.0 „Allgemeines“ EStH:
- weisungsgebunden und in Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert
- feste Arbeitszeiten und feste Bezüge
- Urlaubsanspruch
- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
- Schulden der Arbeitskraft – nicht des Arbeitserfolgs
- Erbringung der Arbeitsleistung in eigener Person
- Grundlage = Dienstvertrag (§ 611 BGB) bzw. Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) nicht: Werkvertrag (§ 631 BGB)
Merke
Das Gesamtbild der Verhältnisse ist bei der Beurteilung der Arbeitnehmerstellung maßgebend.