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Lohnsteuer - Arbeitnehmer

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Lohnsteuer

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer umfassen Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind bzw. waren und infolgedessen Arbeitslohn aus diesem oder einem vorherigen Dienstverhältnis beziehen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV. Ebenfalls als AN gelten die Rechtsnachfolger dieser Personen, sofern sie Arbeitslohn aus dem vorherigen Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV.

Kriterien für einen Arbeitnehmer insbesondere nach H 19.0 „Allgemeines“ EStH:

  • weisungsgebunden und in Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert
  • feste Arbeitszeiten und feste Bezüge
  • Urlaubsanspruch
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  • Schulden der Arbeitskraft – nicht des Arbeitserfolgs
  • Erbringung der Arbeitsleistung in eigener Person
  • Grundlage = Dienstvertrag (§ 611 BGB) bzw. Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) nicht: Werkvertrag (§ 631 BGB)

Merke

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Das Gesamtbild der Verhältnisse ist bei der Beurteilung der Arbeitnehmerstellung maßgebend.

Dienstverhältnis