Das Finanzamt überwacht durch Lohnsteuer-Außenprüfung den Abgleich von Übermittlung sowie Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Die Prüfungen beziehen auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ein.
Sollten die Finanzbehörden dabei eine Steuerschuld von mehr als 10 € ermitteln (§ 44d Abs. 5 EStG), haften Arbeitgeber und, unter Umständen auch der Arbeitnehmer. Denn es besteht eine Gesamtschuldnerschaft (§ 44 AO).
Der Arbeitgeber haftet (§ 42d Abs. 1 EStG)
- für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer und für ihre richtige Abführung,
- für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
- für die Lohn- oder Einkommensteuer, die dem Arbeitnehmer auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung vom Finanzamt zu viel erstattet - oder die bei der Einkommensteuerveranlagung zu niedrig festgesetzt – wird sowie
- für die Lohnsteuer, die in Fällen des § 38 Abs. 3a EStG ein Dritter zu übernehmen hat.
Der Arbeitgeber haftet gemäß § 42d Abs. 9 EStG auch für die von Dritten nach § 38 Abs. 3a S. 2 EStG für den Arbeitgeber getragenen Pflichten (echte Lohnzahlung durch Dritte).
Neben dem Arbeitgeber haften unter bestimmten Voraussetzungen auch diejenigen, denen von einem Verleiher Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassenwerden (Entleiher).
Der Arbeitgeber haftet gemäß § 42d Abs. 2 EStG nicht, wenn
- der Arbeitnehmer seinen Anzeigepflichten zur Änderung der ELStAM nicht nachgekommen ist, und deshalb zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 39 Abs. 5 EStG),
- zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, weil in den ELStAM ein Freibetrag unzutreffend eingetragen wurde (§ 39a Abs.5 EStG),
- der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber Lohnsteuerfehlbeträge zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt und der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigt,
- der Arbeitgeber dem Finanzamt angezeigt hat, dass dem Arbeitnehmer von einem Dritten Bezüge gewährt wurden, der Arbeitnehmer aber dazu keine oder erkennbar unrichtige Angaben macht und
- in Fällen des § 41c Abs. 4 EStG.
Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich stets in Anspruch genommen werden, und zwar durch einen Nachforderungsbescheid oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Ausgenommen sind lediglich die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten, aber nicht an das Finanzamt gemeldet hat und der Arbeitnehmer von der fehlenden Anmeldung keine Kenntnis hatte (nachrangige Haftungsinanspruchnahme, § 42d Abs. 3 S. 4 EStG).
Das Finanzamt muss die Wahl, an welchen Gesamtschuldner er sich halten soll, nach sog. pflichtgemäßem Ermessen, nach Recht und Billigkeit und unter verständiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten treffen.
Hinweis
Das Finanzamt muss die Wahl, an welchen Gesamtschuldner er sich halten soll, nach sog. pflichtgemäßem Ermessen, nach Recht und Billigkeit und unter verständiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten treffen.
Die Haftungsnormen im Sinne des §§ 69 bis 77 AO (z.B. Pflichtverletzung des Geschäftsführers, § 69 AO) bleiben hiervon unberührt (R 42d.1 Abs. 2 S. 2 LStR).