Hierbei ist grundsätzlich der Arbeitslohn aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen einzubeziehen. Da jedoch Arbeitgeber durch die Anwendung von Elsterlohn hiervon keine Kenntnis haben, muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe S (sonstiger Bezug) angegeben werden.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres gemäß § 39b Abs. 3 Satz 2 EStG außer Betracht geblieben ist, ist die steuerpflichtige Person zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und eine Einkommensteuerveranlagung ist durchzuführen.
Der Pflichtveranlagungstatbestand lässt sich anhand der Eintragung des Großbuchstabens S auf der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) erkennen, vgl. § 41 Abs. 1 S. 6 EStG. Die Höhe des sonstigen Bezugs kann der LStB nicht entnommen werden, da der Wert nicht gesondert ausgewiesen ist, sondern lediglich in der Gesamtsumme des Bruttoarbeitslohns unter Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist.