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Lohnsteuer - Berechnung sonstiger Bezug bei Arbeitgeberwechsel

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Lohnsteuer

Berechnung sonstiger Bezug bei Arbeitgeberwechsel

Hierbei ist grundsätzlich der Arbeitslohn aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen einzubeziehen. Da jedoch Arbeitgeber durch die Anwendung von Elsterlohn hiervon keine Kenntnis haben, muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe S (sonstiger Bezug) angegeben werden.

Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres gemäß § 39b Abs. 3 Satz 2 EStG außer Betracht geblieben ist, ist die steuerpflichtige Person zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und eine Einkommensteuerveranlagung ist durchzuführen.

Der Pflichtveranlagungstatbestand lässt sich anhand der Eintragung des Großbuchstabens S auf der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) erkennen, vgl. § 41 Abs. 1 S. 6 EStG. Die Höhe des sonstigen Bezugs kann der LStB nicht entnommen werden, da der Wert nicht gesondert ausgewiesen ist, sondern lediglich in der Gesamtsumme des Bruttoarbeitslohns unter Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist.