Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) müssen für Anwendung der Fünftelregelung folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Arbeitslohnzahlungen für mehrere Jahre (Jubiläumszuwendungen)
- Außerordentliche Einkünfte
- „mehrere Jahre“: Eine Tätigkeit ist dann „mehrjährig“, wenn sie sich über zwei Kalenderjahre (Veranlagungszeiträume) erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten
- Außerordentliche Einkünfte: Soweit Arbeitslohnzahlungen für mehrere Jahre (Jubiläumszuwendungen) gewährt werden, ist die Fünftelregelung immer dann – ohne weitere Prüfung einer Zusammenballung – anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht vor dem Ende des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.