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Lohnsteuer - Jubiläumszuwendungen

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Lohnsteuer

Jubiläumszuwendungen

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) müssen für Anwendung der Fünftelregelung folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Arbeitslohnzahlungen für mehrere Jahre (Jubiläumszuwendungen)
  • Außerordentliche Einkünfte
  • mehrere Jahre“: Eine Tätigkeit ist dann „mehrjährig“, wenn sie sich über zwei Kalenderjahre (Veranlagungszeiträume) erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten
  • Außerordentliche Einkünfte: Soweit Arbeitslohnzahlungen für mehrere Jahre (Jubiläumszuwendungen) gewährt werden, ist die Fünftelregelung immer dann – ohne weitere Prüfung einer Zusammenballung – anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht vor dem Ende des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.