ZU DEN KURSEN!

Lohnsteuer - Anzeigepflichten

Kursangebot | Lohnsteuer | Anzeigepflichten

Lohnsteuer

Anzeigepflichten

Erkennt der Arbeitgeber, dass er zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat, und kann (ggf. will) er dies nicht korrigieren, muss er diese Fälle seinem Betriebsstätten-Finanzamt anzeigen.

Diese Anzeige über die zu geringe Einbehaltung der Lohnsteuer ist ggf. auch für die zurückliegende Zeit bis vier Jahre zu erstatten – ohne Rücksicht auf die Verjährung eines Steueranspruchs.

Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers besteht auch, wenn der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht beim Erhalt von Bezügen von Dritten nicht nachkommt oder offensichtlich falsche Angaben macht (§ 38 Abs. 4 S. 3 u. 4 EStG).

Eine rechtzeitige Anzeige schließt gemäß § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG die Haftung des Arbeitgebers aus Es ist zu empfehlen, einen Durchschlag der Anzeige bei den Lohnunterlagen abzuheften). Für die Anzeige werden seitens der Finanzverwaltung entsprechende Vordrucke bereitgestellt.

Die Berechtigung zur Neuberechnung bzw. die Pflicht zur Anzeige gilt auch in den Fällen, in denen sich die Rechtslage rückwirkend durch Gesetz geändert hat.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG. Barlohn reicht zur Deckung nicht aus.