Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des („internen“) Lohnsteuer-Jahresausgleichs für jeden seiner Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Ansonsten ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs berechtigt, wenn u.a. folgende Ausnahmen (§ 42b Abs. 1 S. 3 EStG) nicht vorliegen:
- der Arbeitnehmer es beantragt oder
- der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
- der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
- bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
- das Faktorverfahren angewandt wurde oder
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, usw. bezogen hat,
- die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt,
Hinweis
Das formelle und materielle Verfahren zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird in § 42b Abs. 1 bis 4 EStG konkretisiert/beschrieben.