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Lohnsteuer - Lohnsteuer-Jahresausgleich

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Lohnsteuer

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des („internen“) Lohnsteuer-Jahresausgleichs für jeden seiner Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Ansonsten ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs berechtigt, wenn u.a. folgende Ausnahmen (§ 42b Abs. 1 S. 3 EStG) nicht vorliegen:

  1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
  2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
    1. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
    2. das Faktorverfahren angewandt wurde oder
  4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, usw. bezogen hat,
    1. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt,

Hinweis

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Das formelle und materielle Verfahren zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird in § 42b Abs. 1 bis 4 EStG konkretisiert/beschrieben.