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Lohnsteuer - Lohnsteuertabellen

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Lohnsteuer

Lohnsteuertabellen

Für die Berechnung der Lohnsteuer sind zwei verschiedene Lohnsteuertabellen von den privaten Tabellenverlagen aufgestellt worden:

  • die allgemeine Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer, bei denen die ungekürzte Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 EStG a. F.) zu berücksichtigen ist, und
  • die besondere Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer, bei denen die gekürzte Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 3 EStG a. F.) zu berücksichtigen ist.

Die Zweiteilung der Lohnsteuertabellen hat ihre Ursache in der unterschiedlichen Vorsorgepauschale für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer einerseits und für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer andererseits (Allgemeine und Besondere Lohnsteuertabelle). Es gibt also nach wie vor:

  • eine Allgemeine Lohnsteuertabelle mit der ungekürzten Vorsorgepauschale für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und
  • eine Besondere Lohnsteuertabelle mit einer gekürzten Vorsorgepauschale, für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Allerdings gibt es seit 1.1.2010 eine Reihe von Mischformen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale, wobei jeder Sozialversicherungszweig (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gesondert geprüft werden muss. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung wird außerdem unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflicht- oder freiwillig versichert sind und Arbeitnehmern, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind (PKV). Eine Mischform kann z. B. eintreten, wenn ein Arbeitnehmer zwar rentenversicherungspflichtig, aber nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist (z. B. ein Werkstudent) oder umgekehrt, wenn ein Arbeitnehmer zwar kranken- und pflegeversicherungspflichtig, aber nicht rentenversicherungspflichtig ist (z. B. ein weiterbeschäftigter Altersvollrentner).

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung müssen alle seit 1.1.2010 möglichen Mischformen der Vorsorgepauschale durch entsprechende Änderungen ihres Rechenprogramms berücksichtigen. Dabei ist der für das betreffende Kalenderjahr vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu beachten (sog. PAP).

Der Arbeitgeber kann aber auch weiterhin die im Handel angebotenen gedruckten Allgemeinen und besonderen Lohnsteuertabellen verwenden.

Die Allgemeine Lohnsteuertabelle gilt somit:

  • für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert oder freiwillig versichert sind;
  • für Arbeitnehmer, die wegen der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.

Die besondere Lohnsteuertabelle gilt somit z. B.:

  • für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit;
  • für Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften) und die im Krankheitsfall wie Beamte abgesichert sind;
  • für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und die in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind;
  • für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG erhalten (z. B. Beamtenpensionäre, Werkspensionäre);
  • für andere Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. Schüler oder Praktikanten).

Abschaffung des Großbuchstabens B

Ab 2010 ist der Großbuchstabe B im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen. Weil aber für die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen weiterhin auf die tatsächliche Zahlung von Vorsorgeaufwendungen abgestellt wird, bleibt es beim höheren Lohnsteuerabzug für nicht rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter, die bisher nach der B-Tabelle besteuert wurden.

Hinweis

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Anwendung der Lohnsteuertabellen bzw. Lohnsteuerformel (mit Programm): Bei der Ermittlung der Lohnsteuer über in Stufen aufgebaute Tabellen kommt es regelmäßig zu Abweichungen von aus Formeln ermittelten Lohnsteuerbeträgen durch Programme. Dies ist im Wesentlichen auf den Stufenaufbau von Tabellen aber auch auf die Integration von Vorsorgepauschalen zurückzuführen.