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Lohnsteuer - Nettolohnvereinbarung

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Lohnsteuer

Nettolohnvereinbarung

Anstelle eines Bruttolohns kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch ein auszuzahlender Nettolohn vereinbart werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnabzüge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) zu übernehmen. Bei einer solchen Vereinbarung braucht sich der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge nicht anrechnen zu lassen. Eine Nettolohnvereinbarung muss aber arbeitsvertraglich eindeutig vereinbart sein. Ein Hinweis des Arbeitgebers darauf, dass bestimmte Arbeitsbestandteile steuerfrei bleiben, ist noch keine Nettolohnvereinbarung.

Bei einer Nettolohnvereinbarung sind lohnsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Da der Arbeitgeber neben dem Nettolohn noch weitere Beträge (Lohnabzüge, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) übernimmt, sind auch diese für die Bemessung der Lohnsteuer als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Die Lohnsteuer ist folglich nicht für den Nettolohn, sondern auch von den übernommenen Beträgen zu ermitteln. Die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind jedoch auch bei diesen Vereinbarungen steuerfrei.

Nettolohn als laufender Arbeitslohn

Da der Arbeitgeber den steuerlichen Gesamtarbeitslohn zunächst noch nicht kennt, sind für die Lohnsteuerberechnung mehrere Arbeitsschritte erforderlich. Zunächst hat der Arbeitgeber für den vereinbarten Nettoarbeitslohn die darauf entfallenden Steuerbeträge zu ermitteln. Dafür maßgebend sind die ELStAM des Arbeitnehmers (z.B. die Lohnsteuerklasse und die Zahl der Kinder). Insoweit besteht kein Unterschied zur üblichen Lohnsteuerermittlung. Anschließend werden der Nettoarbeitslohn und die Steuerbeträge zusammengerechnet und ergeben so den Bruttoarbeitslohn. In weiteren Berechnungsschritten wird nun geprüft, ob die für den so ermittelten, neuen (höheren) Bruttoarbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer mit der zuvor ermittelten Lohnsteuer übereinstimmt. Falls dies so ist, ist mit einer abschließenden Berechnung zu verproben, ob sich aus dem gefundenen Bruttoarbeitslohn abzüglich der Steuerbeträge der vereinbarte Nettoarbeitslohn ergibt.

In dieser Berechnung ist aus Vereinfachungsgründen vor der Steuerberechnung vom Nettolohn der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) und des Altersentlastungsbetrags abzuziehen, soweit die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Danach ist ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag vom Nettolohn abzuziehen, ein Hinzurechnungsbetrag erhöht hingegen den vereinbarten Nettoarbeitslohn. Weil sich so der maßgebende Arbeitslohn und die Lohnsteuer durch ein „Herantasten“ ermitteln lassen, wird diese Berechnungsmethode lohnsteuerlich Abtastverfahren genannt (R 39b.9 LStR).

Nettolohn als sonstiger Bezug

Gelegentlich möchte der Arbeitgeber Sonderzuwendungen als Nettobeträge auszahlen. Auch dann ist die auf den sonstigen Bezug entfallende Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag ggf. einschließlich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeträgen als zusätzlicher Arbeitslohn anzurechnen. Die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug ist ebenfalls im sog. Abtastverfahren nach Maßgabe des § 39b Abs. 3 EStG zu ermitteln. Das Berechnungsschema zur Ermittlung der Steuerabzugsbeträge entspricht dem für laufenden Arbeitslohn.

Bei der Lohnsteuerberechnung von netto gezahlten sonstigen Bezügen sind für die Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sowohl der voraussichtlich netto gezahlte laufende Jahresarbeitslohn als auch die zuvor netto gezahlten sonstigen Bezüge mit den entsprechenden Bruttobeträgen anzusetzen.