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Sonstige Bezüge
Zu den sonstigen Bezügen gehören solche dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließende Lohnteile, die nicht zum laufenden Arbeitslohn rechnen. Sonstige Bezüge werden dem Arbeitnehmer demnach nicht regelmäßig bzw. laufend gezahlt, sondern nur einmalig oder gelegentlich im Kalenderjahr.
Dies sind z. B.:
- das dreizehnte, ggf. vierzehnte Monatsgehalt,
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
- nicht fortlaufend gezahlte Gratifikationen und Tantiemen,
- Vergütungen für Erfindungen,
- Jubiläumszuwendungen sowie
- nur einmalig gezahlte Abfindungen und Entschädigungen.
Auch Nachzahlungen und Vorauszahlungen des Arbeitslohns zählen dazu, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder der Vorauszahlung auf solche Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen in diesem Sinne liegen auch dann vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (R 39b.2 Abs. 2 LStR).
Die zeitliche Zuordnung der sonstigen Bezüge für die Einbehaltung der Lohnsteuer richtet sich ausschließlich nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Werden sonstige Bezüge und laufender Arbeitslohn zusammen ausgezahlt, müssen die Beträge auseinander gerechnet und entsprechend – ggf. dem jeweiligen Kalenderjahr – zugeordnet werden.
Lohnsteuerermittlung für sonstige Bezüge
Das Verfahren zur Berechnung der Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ist in § 39b Abs. 3 EStG geregelt. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Lohnsteuer, die sich bei Anwendung der Jahrestabelle auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ergibt. Der Differenzbetrag entspricht der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Diese Berechnungsmethode vermeidet eine zu hohe Progression bei der Besteuerung der Einmalzahlung. Dieses Ziel kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn der voraussichtliche Jahresarbeitslohn dem endgültig zufließenden Jahresarbeitslohn sehr nahekommt. Zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes müssen deshalb die im laufenden Kalenderjahr bereits erzielten und künftig noch zu erwartenden Bezüge möglichst genau ermittelt werden.
Für sonstige Bezüge ist die Lohnsteuer stets an dem Zeitpunkt einzubehalten, an dem der Arbeitslohnteil dem Arbeitnehmer zufließt bzw. als zugeflossen gilt. Der sonstige Bezug erhöht bei Zahlung also den Arbeitslohn des betroffenen Lohnzahlungszeitraums.
Für sonstige Bezüge ist die Lohnsteuer nach einem besonderen Verfahren zu ermitteln (§ 39b Abs. 3 EStG). Dazu wird zunächst die Jahreslohnsteuer für den Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug berechnet und anschließend die sich für den Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ergebende Jahreslohnsteuer. Die Differenz beider Steuerbeträge ist die Lohnsteuer, die für den sonstigen Bezug einzubehalten ist. Danach erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer in drei Schritten.
1. Schritt:
Eingangs hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ohne sonstigen Bezug und die darauf entfallende Lohnsteuer zu ermitteln. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind auch vorher gezahlte sonstige Bezüge im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Deshalb ist der laufende Arbeitslohn für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume und die im Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem Betrag zusammenzurechnen, der voraussichtlich als laufender Arbeitslohn für die verbleibenden Monate des Kalenderjahres gezahlt werden wird.
Künftige sonstige Bezüge, die bis zum Jahresende noch erwartet werden, z.B. das 13. oder 14. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld, sind bei der Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns noch nicht zu berücksichtigen. Liegen die Lohnbescheinigungen früherer Arbeitgeber auf Grund der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung nicht vor, ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird (§ 39b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Der laufende Arbeitslohn für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume und die im Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge sind mit dem Betrag zusammenzurechnen, der voraussichtlich als laufender Arbeitslohn für die verbleibenden Monate des Kalenderjahres gezahlt werden wird. Künftige sonstige Bezüge, die bis zum Jahresende noch erwartet werden, z.B. das 13. oder 14. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld, sind bei der Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nicht zu berücksichtigen.
Anschließend sind die lohnsteuerlich abziehbaren Beträge wie der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der Altersentlastungsbetrag und der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Jahresfreibetrag gegebenenfalls vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn abzuziehen. Ein eventueller Hinzurechnungsbetrag (laut Lohnsteuerkarte) ist ebenfalls zu berücksichtigen und dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Der sich so ergebende Betrag ist der maßgebende Jahresarbeitslohn.
Statt der Prognose, welchen Arbeitslohn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr noch erhalten wird, kann der voraussichtlich im Kalenderjahr noch zu zahlende laufende Arbeitslohn durch die Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns berechnet werden.
Bereits im Kalenderjahr gezahlte sonstige Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG (bestimmte Jubiläumszuwendungen, Entlassungsentschädigungen, Entschädigungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit) werden in der Regel nur mit einem Fünftel des Gesamtbetrags angesetzt.
2. Schritt:
Für den so berechneten maßgeblichen Jahresarbeitslohn hat der Arbeitgeber die Jahressteuer aus der allgemeinen oder besonderen Tabelle für sonstige Bezüge abzulesen. Dabei ist die in ELStAM eingetragene Steuerklasse maßgebend (§ 39b 3 S. 7 EStG).
Anschließend ist die Jahressteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs festzustellen.
3. Schritt:
Der Differenzbetrag zwischen der Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn mit dem sonstigen Bezug und der Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug ist die für den sonstigen Bezug einzubehaltende Lohnsteuer.
Des Weiteren sind im Lohnsteuerabzugs-Verfahren auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer von sonstigen Bezügen zu erheben.