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Lohnsteuer - Lohnsteuer-Außenprüfung

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Lohnsteuer

Lohnsteuer-Außenprüfung

Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstätten-Finanzamt zuständig.

Amtliche Auskünfte

Verbindliche Auskunft, § 89 Abs. 2 AO

Die verbindliche Auskunft hat sich als eine Möglichkeit für den Steuerbürger etabliert, die steuerlichen Konsequenzen eines bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts, bereits vor dessen Verwirklichung, verbindlich zu klären. Die steuerrechtliche Würdigung, die grundsätzlich dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten ist, wird hier ausnahmsweise zeitlich vorgezogen, um Planungssicherheit im Hinblick auf die beabsichtigte Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts zu erlangen.

Die Regelung über die Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat der Gesetzgeber neu gefasst. Die Höhe der Gebühr ist weiterhin grundsätzlich abhängig vom Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft und nicht vom Zeitaufwand der Finanzbehörde. Eine Ausnahme bildet weiterhin nur der Fall, dass der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar ist.

Hinweis

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Nach Auffassung des BFH ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gebührenerhebung dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist (BFH-Beschluss v. 30.03.2011, I B 136/10, BFH/NV 2011, 1042 und BFH-Urteil v. 30.03.2011, I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045).

Neu eingeführt wird eine Bagatellgrenze (§ 89 AO). Danach wird künftig keine Gebühr mehr erhoben, wenn der Gegenstandswert weniger als 10.000,00 € beträgt. Hierdurch sollen insbesondere „kleinere“ Auskunftsersuchen von der Gebührenpflicht freigestellt werden und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Gebührenfestsetzung reduziert werden.

Nach Art. 18 Abs. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 tritt diese Regelung am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Gemäß § 25 EGAO findet die Neuregelung Anwendung auf Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

Die verbindliche Auskunft hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens weitere Änderungen erfahren:

  • 89 Abs. 2 Satz 6 AO enthält nun eine Verordnungsermächtigung, wonach durch Verordnung Regelungen zur einheitlichen Erteilung der verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten getroffen werden dürfen. Korrespondierend hierzu bestimmt § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, dass in vorgenannten Fällen nur eine Gebühr zu erheben ist, die jedoch gesamtschuldnerisch geschuldet wird.
  • 89 Abs. 2 Satz 4 AO, wonach über Anträge auf verbindliche Auskunft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden soll, tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Anrufungsauskunft

Die Vorschrift verfolgt einen doppelten Zweck: Einerseits berechtigt sie den ArbG (oder den an dessen Stelle tretenden Dritten nach § 38 Abs. 3a) zur Milderung der aus der Verpflichtung zum Einbehalt der LSt (auch zugunsten der für ihn handelnden Personen, z. B. Geschäftsführer, § 69 AO) folgenden Haftungsrisiken, vom Finanzamt verbindlich zu erfahren, wie er im Zweifelsfall beim LSt-Abzug verfahren soll (BFH VI R 54/07 v. 30.4.09, BStBl II 10, 996; IX R 11/11 v. 29.2.12, BStBl II 12, 651; VI R 97/90 v. 9.10.92, BStBl II 93, 166). Andererseits dient sie der Rechtmäßigkeit des LSt-Abzugs schlechthin, und zwar auch im Interesse des Arbeitnehmers (LStR 42e Abs. 1).

Eine Anrufungsauskunft ist weiterhin gebührenfrei; deren Bindungswirkung ist allerdings auf das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränkt. Das Wohnsitzfinanzamt ist bei der Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht an die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts gebunden. Rechtssicherheit im Veranlagungsverfahren wird nur durch eine verbindliche Auskunft des jeweiligen Arbeitnehmers erreicht.

Die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft stellt im Übrigen – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung – einen feststellenden Verwaltungsakt dar. Damit kann hiergegen Einspruch bzw. Klage eingelegt werden.

Nach Auffassung des BFH hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine Anrufungsauskunft (= sonstiger Verwaltungsakt) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben bzw. zu ändern (§ 131 AO). Die Aufhebung oder Änderung steht im Ermessen der Finanzbehörde; sie ist von sachgerechten Erwägungen des Finanzamts abhängig. Abzuwägen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der verbindlichen Zusage größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des „richtigen Rechts“ verlangt. Somit muss das Finanzamt eine Ermessensentscheidung treffen.

Da in einem Entscheidungsfall weder im angefochtenen Aufhebungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung den Widerruf begründet und insbesondere keine Abwägung der für und gegen eine Aufhebung sprechenden Umstände vorgenommen hatte, gab der BFH dem klagenden Arbeitgeber Recht, der sich gegen die Aufhebung einer positiven Anrufungsauskunft gewehrt hatte.

Hinweis

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Eine Anrufungsauskunft tritt automatisch außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind aber nicht Verwaltungsanweisungen oder eine geänderte Rechtsprechung. In diesem Falle bedarf es des Widerrufs der Anrufungsauskunft durch die Finanzverwaltung, die auf die Zukunft wirkt. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist dem Arbeitgeber ggf. eine Übergangsfrist für die Abrechnungsumstellung einzuräumen.

Lohnsteuer-Nachschau

Einführung der LSt-Nachschau ab 2013: Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.

Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden (§ 42g Abs. 4 EStG). Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann (Fertigung von Kontrollmitteilungen, § 42g Abs. 5 EStG).

Grund für die Schaffung der Vorschrift: Lohnsteuer-Außenprüfung kann Schwarzarbeit bisher nicht wirksam bekämpfen.