Vorab ist zu beachten, dass reine Geldleistungen stets steuerbar sind. Etwas anderes kann unter Umständen grds. nur in Fällen des Schadenersatzes gelten.
Dagegen kann sich die Frage der Steuerbarkeit insbesondere bei Sachleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer eröffnen.
Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sowie Schadenersatzleistungen führen nicht zur Annahme von steuerbarem Arbeitslohn. Als Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind zum Beispiel:
- Leistungen, die der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet werden (beispielsweise die Überlassung von betriebseigenen Parkplätzen; die Erstattung arbeitstäglicher Parkgebühren bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dagegen steuerpflichtige Arbeitslohn),
- die Ausstattung des Arbeitsplatzes; Bereitstellen von Aufenthalts- und Erholungsräumen,
- die Einrichtung von Wasch- und Duschräumen,
- die Teilnahme des Arbeitnehmers an Bewirtungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (siehe hierzu R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR „Geschäftsessen“) oder
- übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, wenn die Aufwendungen (brutto) des Arbeitgebers nicht mehr als 110,00 Euro Freigrenze je teilnehmender Person betragen nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR.
Weitere Abgrenzungsbeispiele zur Steuerbarkeit sind auch in R 19.3 und H 19.3 LStR geregelt.