Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.
Zur Konkretisierung erkennt die Finanzverwaltung drei verschiedene Kategorien von Aufmerksamkeiten an, die nicht steuerbar und somit weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig sind.
- Sachzuwendungen (grds. auch Gutscheine) aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers, sofern die Freigrenze von 60,00 Euro (inkl. USt) je Ereignis nicht überschritten wird (z.B. Blumen, Genussmittel, eine CD oder ein Buch). (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR, Anlassaufmerksamkeiten)
- Getränke und Genussmittel (z.B. Kaffee, Tee, Mineralwasser, trockene Brötchen), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR)
- unentgeltliche oder verbilligte Speisenabgabe zum Verzehr im Betrieb durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. nicht erwartbare und nicht regelmäßig wiederkehrende außerordentliche „Aufräumaktion“ im Betrieb anlässlich eines Wasserrohrbruchs), sofern die abgegebenen Speisen je Arbeitnehmer die Freigrenze i.H. von 60,00 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR)
Hinweis
Zu beachten ist, dass es sich bei der Aufmerksamkeitsgrenze von 60,00 Euro um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer handelt. Grundsätzlich können auch Aufmerksamkeiten als Gutscheine oder Prepaid-Karten ausgegeben werden.
Zum besseren Verständnis folgt nun ein Beispielsfall im Bezug auf Aufmerksamkeiten.
Hinweis
Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz i.S. von R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR ist auch bei kurzfristig notwendigen Überstunden oder Besprechungen denkbar, sofern keine gewisse Regelmäßigkeit gegeben und auch üblich ist.
Belohnungsessen (typisierte Annahme, wenn Bruttoaufwendungen > 60,00 Euro ) sind indes nicht als Aufmerksamkeiten anzusehen und führen bei den begünstigten Arbeitnehmern zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Das gleiche gilt auch für im Rahmen von regelmäßigen Geschäftsleitungssitzungen abgegebene Mahlzeiten (BFH v. 4.8.1994, VI R 61/92) – diese stellen keinen „außergewöhnlicher Arbeitseinsatz“ dar.
Neben den Aufmerksamkeiten, gibt es auch noch sogenannte "besondere Aufmerksamkeiten". Diese werden im folgenden Lernvideo erklärt.