Das Thema Betriebsveranstaltungen wird in diesem Lernvideo behandelt:
Es exisitieren natürlich auch Veranstaltungen, die keine Betriebsveranstaltungen sind:
Aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen herrschte eine teilweise sehr unklare – mitunter komplexe – Rechtslage, welche sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung rechtlich herausforderte. Infolgedessen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die Verwaltungsgrundsätze zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen ab dem 01.01.2015 gesetzlich zu normieren.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Zuwendungen in diesem Sinne sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers (brutto) unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Allerdings wird gesetzlich die Annahme getroffen, dass solche Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen als Leistungen in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse nicht zum Arbeitslohn gehören, soweit sie den Freibetrag i.H. von 110 € je Betriebsveranstaltung und je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Vorausgesetzt, die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder einer betrieblichen Organisationseinheit offen. Indes kann der Freibetrag arbeitnehmerbezogen nur für max. zwei Betriebsveranstaltungen ausgeschöpft werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 u. 4 EStG).
Zuletzt wurde auch eine eigenständige Bewertungsregelung eingeführt; gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG sind die Zuwendungen abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitperson entfallenden Aufwendungen des Arbeitsgebers (brutto) anzusetzen.
Merke
Infolge der gesetzlichen Normierung der Betriebsveranstaltung erfolgten zwei entscheidende Systemwechsel seit dem 01.01.2015:
- Perspektivwechsel von der veranstaltungs- zur nunmehr arbeitnehmerbezogenen Betrachtungsweise.
- Wechsel von einer Freigrenze zu einem Freibetrag in Höhe von 110,00 Euro.
Hinweis
Eine „wenn“-Formulierung in Gesetzestexten impliziert hinsichtlich steuerlichen Beträgen eine Freigrenze. Eine „soweit“-Formulierung impliziert dagegen einen Freibetrag. Aus der Norm des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geht ein „wenn“, nicht ein „soweit“ hervor, weshalb es sich um eine Freigrenze handelt.
Mit seinem Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl. I, S. 832) hat das BMF sodann eine klarstellende und modifizierte Regelung zu den Betriebsveranstaltungen getroffen. Es konkretisiert die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, indem es für die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ergänzende Grundsätze statuiert und somit offenen Anwendungsfragen begegnet.
Die zeitliche Anwendung des vorgenannten BMF Schreibens gilt im lohn- und einkommensteuerrechtlich Bereich nach dem 31.12.2014 endende Lohnzahlungszeiträume / beginnende Veranlagungszeiträume. Im umsatzsteuerrechtlichen Bereich gilt die Anwendung grundsätzlich für Umsätze nach dem 31.12.2014.
Für diese Zeiträume dürfen die Regelungen in R 19.5 LStR (2015) explizit nicht mehr angewendet werden!
Hinweis
Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110,00 Euro je Feier steuerfrei. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Definition der Betriebsveranstaltung
- Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, haben.
- Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat oder vom Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich.
- Dagegen stellen „Arbeitsessen“ oder die Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers - z.B. beim Ausscheiden – jeweils keine qualifizierte Betriebsveranstaltung dar. (Indes ist für die Ehrung eines einzelnen Jubilars weiterhin die 110 €-Freigrenze gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR anwendbar/ggf. § 37b Abs. 2 EStG.)
- Die Annahme einer begünstigten Betriebsveranstaltung setzt zudem voraus, dass sich der Teilnehmerkreis überwiegend (grds. > 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.