Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass:
- der Diensteinführung,
- eines Amts- oder Funktionswechsels,
- eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder
- der Verabschiedung
eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 110,00 Euro Freigrenze je teilnehmender Person betragen.
Hinweis
- Bei dem Betrag von 110,00 Euro handelt es sich um eine Freigrenze,
- Liegen die Aufwendungen pro Teilnehmer über 110,00 Euro-Freigrenze, so sind die kompletten Kosten dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zuzurechnen (Pauschalierung gemäß § 37b EStG möglich),
- Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60,00 Euro sind in die Gesamtkosten hinzuzurechnen und durch die Teilnehmer zu teilen.
- Geschenke über einem Gesamtwert von 60,00 Euro sind als gesonderte Sachzuwendung an als Arbeitslohn zu versteuern.