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Lohnsteuer - Ehrungen und Geburtstage von Arbeitnehmern

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Lohnsteuer

Ehrungen und Geburtstage von Arbeitnehmern

Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass:

  • der Diensteinführung,
  • eines Amts- oder Funktionswechsels,
  • eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder
  • der Verabschiedung

eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 110,00 Euro Freigrenze je teilnehmender Person betragen.

Hinweis

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  • Bei dem Betrag von 110,00 Euro handelt es sich um eine Freigrenze,
  • Liegen die Aufwendungen pro Teilnehmer über 110,00 Euro-Freigrenze, so sind die kompletten Kosten dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zuzurechnen (Pauschalierung gemäß § 37b EStG möglich),
  • Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60,00 Euro sind in die Gesamtkosten hinzuzurechnen und durch die Teilnehmer zu teilen.
  • Geschenke über einem Gesamtwert von 60,00 Euro sind als gesonderte Sachzuwendung an als Arbeitslohn zu versteuern.